24

Verfügung  des  Alinisteriums  des  Innern,
betreffend  Maßregeln  zur  Bekämpfung  der  Maul-  und  Alauensenche.
Vom  16.  Januar  1896.

In  Folge  der  durch  das  Reichsgesetz  vom  r  “*  e,  betreffend  die  Abwehr  und
Unterdrückung  von  Viehseuchen  (Reichsgesetzblatt  von  1894  S.  409),  und  die  Instruktion
des  Bundesraths  vom  27.  Juni  1895  (Reichsgesetzblatt  S.  357)  ergangenen  neueren
Bestimmungen  zur  Bekämpfung  der  Maul=  und  Klauenseuche  wird  der  §.  2  der  Ministerialverfügung
  vom  27.  Juli  1888  (Reg.  Blatt  S.  309)°)  und  die  Ministerialverfügung
  vom  26.  Januar  1889  (Reg.  Blatt  S.  10),  soweit  solche  noch  in  Geltung  steht,
aufgehoben.

Stuttgart,  den  16.  Januar  1896.
Pischek.

*)  Da  der  §.  3  der  Ministerialverfügung  vom  27.  Juli  1888  bereits  durch  die  Ministerialverfügung  vom

14.  Juni  1892  (Reg.  Blatt  S.  194)  außer  Wirkung  gesetzt  wurde,  so  bleibt  nur  noch  §.  1  in  Geltung.

Hekauntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  persönlichkeit  an  den  verschöncrungsverein  Tübingen.
Vom  20.  Januar  1896.

Seine  Königliche  Majestät  haben  am  20.  Januar  d.  J.  allergnädigst
geruht,  dem  Verschönerungsverein  Tübingen  die  juristische  Persönlichkeit  auf
Grund  der  vorgelegten  Statuten  vorbehältlich  der  Rechte  Dritter  zu  verleihen.

Stuttgart,  den  20.  Jannar  1896.
Pischek.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).