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M  3.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Samstag  den  15.  Februar  1896.

 

Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Mitwirkung  der  Staats=  und  Gemeindebehörden  in  dem  Disziplinarverfahren
  gegen  evangelische  Geistliche.  Vom  3.  Februar  1896.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern
und  des  Kriegswesens,  betreffend  eine  Aenderung  des  Verzeichnisses  der  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommissionen.
  Vom  22.  Jannar  1896.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  Abänderungen  der  Landwehr-Bezirks-Eintheilung  für  das  Deutsche  Reich.  Vom  28.  Januar  1896.

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Mitwirkung  der  Staats-  und  Gemeindebehörden  in  dem  Disziplinarverfahren  gegen
rvangelische  Geistliche.  Vom  3.  Februar  1896.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Ausführung  des  Art.  4  des  Gesetzes  vom  18.  Juli  1895,  betreffend  das  Disziplinarverfahren
  gegen  evangelische  Geistliche  (Reg.  Blatt  S.  233),  verordnen  und  verfügen
  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  nach  Vernehmung  des
Evangelischen  Konsistoriums,  wie  folgt:

S.  1.
Um  Mitwirkung  bei  den  in  Gemäßheit  des  kirchlichen  Gesetzes  vom  18.  Juli  1895,
betreffend  die  Behandlung  dienstlicher  Verfehlungen  und  die  unfreiwillige  Pensionirung