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der  Geistlichen  (Reg.  Blatt  S.  235),  eingeleiteten  Untersuchungen  sind  in  der  Regel  die
Oberämter  oder  die  Ortsvorsteher  zu  ersuchen.  Die  Oberämter  haben  einem  Ersuchen
des  Evangelischen  Konsistoriums  um  Führung  der  Untersuchung,  die  Oberämter  und  die
Ortsvorsteher  einem  von  dem  Evangelischen  Konsistorium,  dem  von  diesem  ernannten
Untersuchungsbeamten  oder  dem  kirchlichen  Disziplinargerichte  an  sie  gerichteten  Ersuchen
um  Vornahme  einzelner  Vernehmungen  oder  um  sonstige  für  den  Untersuchungszweck
erforderliche  Beihilfe  Folge  zu  leisten.

Soweit  andere  staatliche  Behörden,  namentlich  wegen  besonderer  Beziehung  zu  dem
Gegenstand  der  Untersuchung  oder  zu  der  Person  des  zu  Vernehmenden,  um  eine  Mitwirkung
  angegangen  werden  oder  eine  Mitwirkung  örtlicher  Behörden  veranlaßt  erscheint,
haben  auch  diese  einem  Ersuchen  der  genannten  kirchlichen  Behörden  Folge  zu  leisten.

8.  2.

Bei  Vollstreckung  der  in  Gemäßheit  des  vorerwähnten  kirchlichen  Gesetzes  ergangenen
Urtheile  hat  nach  Art.  11  und  Art.  12  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879  über
die  Zwangsvollstreckung  wegen  öffentlich  rechtlicher  Ansprüche  (Reg.  Blatt  S.  202),  sofern
es  sich  um  die  in  Art.  3  Abs.  3  dieses  Gesetzes  genannten  Vollstreckungsarten  handelt,
der  Ortsvorsteher,  in  anderen  Fällen  das  Bezirksamt  dem  Ersuchen  um  Ausführung  der
Vollstreckung  Folge  zu  leisten.

Unser  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens  ist  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  3.  Februar  1896.

Wilheln.
Mittnacht.  Faber.  Sarwey.  Riecke.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.