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Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Montag  den  24.  Februar  1896.

 

Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Königlichen  Eisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des
für  den  Bau  einer  Essenbahn  von  Schussenried  nach  Buchau  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der
Zwangsenteignung.  Vom  3.  Februar  1896.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  rer  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit
an  die  Sterbekasse  für  Angestellte  der  Königlichen  Verkehrsanstalten.  Vom  12.  Februar  1896.  —
machung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  eine  Aenderung  in  der  Person  des  WMürttembergischen
Hauptagenten  der  Lebensversicherungsge  sellschaft  Union  Assurance  Locicty  in  London.  Vom  10.  Februar  1896.
—  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Errichtung  eines  Gaml0,  Pror  Vom
18.  Februar  1896.

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Königlichen  Eisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  den
gan  einer  Eisenbahn  von  Schussenried  nach  Luchau  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der
Zwangsenteignung.  Vom  3.  Februar  1896.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  446),
verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

Die  Königliche  Eisenbahnverwaltung  wird  ermächtigt,  zum  Bau  der  nach  Art.  1
des  Gesetzes  vom  14.  Juli  1895  (Reg.  Blatt  S.  245)  herzustellenden  Eisenbahn  von
Schussenried  nach  Buchau  diejenigen  Grundstücke  und  Rechte  an  Grundstücken  im
Wege  der  Zwangsenteignung  zu  erwerben,  welche  nach  dem  von  Uns  genehmigten  allgemeinen
  Plan  für  das  gedachte  Unternehmen  erforderlich  sind.