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Nach  diesem  Plan  ist  die  Bahn  gemäß  den  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für
die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  (Reg.  Blatt  S.  449)  eingleisig  und
mit  einer  Spurweite  von  0,75  m  anzulegen.

Die  Bahn  zweigt  von  dem  Bahnhof  Schussenried  ab,  überschreitet  die  Straße
Schussenried—-Biberach  und  die  Schussen  und  führt  zu  dem  Haltepunkt  Schussenried  Ort,
sie  zieht  sich  dann  über  den  trocken  gelegten  Mangenweiher  hin,  durchschneidet  die  Nachbarschaftsstraße
  Reichenbach—Steinhausen  und  gelangt  zu  dem  Haltepunkt  Sattenbeuren
und  zu  dem  Steinhauser  Ridd.  Hierauf  wendet  sie  sich  gegen  die  Staatsstraße  Schussenried—Buchau
  und  folgt  derselben  auf  eigenem  Bahnkörper,  zuerst  auf  der  rechten,  dann
auf  der  linken  Seite,  bis  sie  den  südlich  der  Stadt  gelegenen  Bahnhof  Buchau  erreicht.

In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die  Königliche  Eisenbahnverwaltung
  durch  die  Bauabtheilung  der  Königlichen  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
  vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Königliche  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
bestellt.

Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  3.  Februar  1896.
Wilheln.

Mittnacht.  Faber.  Sarwey.  Riecke.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.

gekanntmachung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Augrlegeuheiten,
Ibtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
betreffend  die  Verleihnng  der  juristischen  Persönlichkeit  an  die  Sterbekasse  für  Angestellte  der
Königlichen  Verkehrsanstalten.  Vom  12.  Februar  1896.

Seine  Majestät  der  König  haben  am  11.  Februar  ds.  Js.  allergnädigst  geruht,  der
Sterbekasse  für  Angestellte  der  Königlichen  Verkehrsanstalten  in  Stuttgart
  die  juristische  Persönlichkeit,  vorbehältlich  der  Rechte  Dritter,  zu  verleihen.

Stuttgart,  den  12.  Februar  1896.
Mittnacht.

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