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M5.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Samstag  den  29.  Februar  1896.

 

Inhalt:

Verfugung  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  Maßregeln  zur  Bekämpfung  der  Maul=  und  Klauenseuche.
om  21.  Februar

 

versügung  des  Ministeriums  des  Innern,

betreffend  Mahregeln  zur  Bekämpfung  der  Maul-  und  Klauensenche.  Vom  21.  Februar  1896.

Da  neuerdings  die  Maul=  und  Klauenseuche  eine  besonders  ausgedehnte  Verbreitung
erlangt  hat  und  die  Verbreitung  der  Seuche  in  einer  Reihe  von  Fällen  auf  die  Verschleppung
  derselben  durch  Handelsvieh  zurückzuführen  ist,  wird  im  Hinblick  auf  die
erheblichen  Gefahren  für  den  einheimischen  Viehbestand  unter  Hinweisung  auf  §.  328
des  Strafgesetzbuchs  und  §.  66  Ziff.  4  des  Reichsgesetzes  vom  n,  betreffend  die
Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  (Reichsgesetzblatt  von  1894  S.  409),  sowie
Art.  25  Ziff.  4  des  Polizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember  1871  bis  auf  Weiteres  Nachstehendes
  verfügt:

F.  1.

Die  Oberämter  werden  ermächtigt,  Rindvieh=  und  Schweinetransporte,  welche  von
Händlern  in  den  Bezirk  aus  verseuchten  Gegenden  eingeführt  werden,  auf  Grund  des
§.  19  Abs.  1  des  Reichsviehseuchengesetzes  auf  die  Dauer  von  sieben  Tagen  unter  polizeiliche
  Beobachtung  zu  stellen.

Die  Thiere  sind  über  die  Dauer  der  Beobachtung  in  besonderen  Stallräumen  unter-