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zubringen,  in  welchen  während  dieser  Zeit  andere  Wiederkäuer  und  Schweine  nicht  eingestellt
  werden  dürfen.

Eine  Entfernung  der  Thiere  aus  dem  Absonderungsraum  während  der  Dauer  der
Beobachtung  darf  nur  nach  vorheriger  Einholung  der  Erlaubniß  der  Ortspolizeibehörde
zum  Zwecke  sofortiger,  innerhalb  der  Gemeinde  unter  polizeilicher  Kontrole  zu  vollziehender,
Schlachtung  erfolgen.

Unmittelbar  nach  Ablauf  der  Beobachtungsfrist  sind  die  Thiere  von  dem  beamteten
Thierarzt  zu  untersuchen  und  es  dürfen  dieselben  erst  freigegeben  werden,  wenn  diese
Untersuchung  den  seuchefreien  Zustand  ergeben  hat.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung  auf  Thiere,  welche  in
öffentliche  Schlachthäuser,  die  unter  geregelter  veterinärpolizeilicher  Aufsicht  stehen,  zum
Zwecke  alsbaldiger  Abschlachtung  eingeführt  werden.  Erfolgt  die  Abschlachtung  nicht
unmittelbar  nach  der  Einbringung,  so  ist  anzuordnen,  daß  die  Thiere  getrennt  von  anderen,
  nicht  zur  alsbaldigen  Abschlachtung  bestimmten  Thieren  zu  halten  sind.

Der  vom  Kaiserlichen  Gesundheitsamt  veröffentlichte  Seuchenstand  in  den  einzelnen
Gebieten  des  Deutschen  Reichs  am  Schlusse  jeden  Monats  wird  im  Staatsanzeiger  abgedruckt
  werden.

g.  2.

Viehhändler,  welche  Rindvieh  im  Umherziehen  feilbieten  oder  auf  Märkte  auftreiben,
beziehungsweise  die  von  ihnen  beauftragten  Personen,  müssen  vor  Beginn  des  Transports
  mit  dem  Zeugniß  eines  beamteten  Thierarztes  darüber  versehen  sein,  daß  die
betreffenden  Thiere  frei  von  Maul=  und  Klauenseuche  sind.  Erfolgt  der  Transport  der
Thiere  ganz  oder  theilweise  mittelst  der  Eisenbahn,  so  muß  das  Gesundheitszeugniß
spätestens  vor  dem  Abtrieb  von  der  Entladestation  beigebracht  werden.  Werden  die
Thiere  aus  Orten  außerhalb  Württembergs  durch  Landtransport  eingeführt,  so  dürfen
dieselben  vor  Beibringung  des  Gesundheitszeugnisses  die  inländische  Grenzgemeinde  nicht
überschreiten,  auch  in  letzterer  weder  auf  Märkte  aufgetrieben,  noch  im  Wege  des  Hausierhandels
  abgesetzt  werden.

Diese  Bestimmungen  finden  auch  auf  dasjenige  Rindvieh  Anwendung,  welches  von
fremden  Händlern  im  Marktorte  am  Markttage  außerhalb  des  Marktplatzes  dem  Verkaufe
ausgesetzt  wird.