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8.  3.

Die  von  Händlern  zum  Zwecke  des  Verkaufs  aufgestellten  Rindviehbestände  werden
einer  verschärften  veterinärpolizeilichen  Kontrole  in  der  Weise  unterstellt,  daß  die  Thiere,
insoweit  nicht  ein  Gesundheitszeugniß  (8.  2)  vorliegt,  erst  dann  zum  Verkaufe  gebracht
werden  dürfen,  wenn  die  von  dem  beamteten  Thierarzt  vorzunehmende  Untersuchung  der
Thiere  ergeben  hat,  daß  dieselben  frei  von  Maul-  und  Klauenseuche  sind.  Hierüber  hat
der  beamtete  Thierarzt  eine  Bescheinigung  nach  dem  für  die  Gesundheitszeugnisse  (8.  2)
festgesetzten  Formular  auszustellen,  welche  weiterhin  auch  in  den  Fällen  des  8.  2  als
Gesundheitszeugniß  benützt  werden  kann.  Wird  der  Verkauf  nicht  innerhalb  der  Giltigkeitsdauer
  des  vorliegenden  Gesundheitszeugnisses  beziehungsweise  der  vorerwähnten  Bescheinigung
  (§.  5)  zum  Abschluß  gebracht,  so  hat  eine  erneute  Untersuchung  der  Thiere
durch  den  beamteten  Thierarzt  stattzufinden.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  Thiere,  welche  in  öffentlichen,  unter
geregelter  veterinärpolizeilicher  Aufsicht  stehenden  Schlachthäufern  zum  Verkauf  aufgestellt
sind,  keine  Anwendung.

8.  4.

Die  Gesundheitszeugnisse  (§.  2)  sowie  die  Bescheinigungen  (§.  3)  dürfen  von  dem
beamteten  Thierarzt  nur  nach  vorangegangener  genauer  Untersuchung  der  Thiere  ausgestellt
  werden  und  müssen  neben  der  Bescheinigung  der  Seuchenfreiheit  derselben  den
Namen  und  Wohnort  des  Händlers,  sowie  Rasse,  Geschlecht,  ungefähres  Alter,  Farbe
und  besondere  Erkennungszeichen  der  Thiere  enthalten.

Bei  der  Ausstellung  von  Gesundheitszeugnissen  auf  Märkten  fungiren  die  neben
dem  beamteten  Thierarzt  noch  etwa  weiter  beigezogenen  Thierärzte  als  dessen  Stellvertreter.

Ein  Formular  für  die  Gesundheitszeugnisse  beziehungsweise  Bescheinigungen  ist  in
der  Anlage  abgedruckt.

Liegt  Grund  vor,  die  Thiere  zunächst  gemäß  §.  1  dieser  Verfügung  unter  polizeiliche
  Beobachtung  zu  stellen,  so  hat  die  Ausstellung  der  Gesundheitszeugnisse  beziehungsweise
  Bescheinigungen  vorerst  zu  unterbleiben  und  es  ist  unverweilt  die  Verfügung  des
Oberamts  herbeizuführen.

Bis  zum  Eintreffen  der  oberamtlichen  Entscheidung  sind  die  Thiere  durch  Vermittlung
  der  Ortspolizeibehörde  in  besonderen  Räumen  unterzubringen.