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S.  5.

Die  Dauer  der  Giltigkeit  der  Gesundheitszeugnisse  (§F.  2)  beziehungsweise  der  Bescheinigungen
  (§.  3)  beträgt  fünf  Tage,  soweit  solch  in  Marktorten  am  Markttage  ausgestellt
  werden,  drei  Tage,  je  den  Tag  der  Ausstellung  eingerechnet.  Erforderlichenfalls
sind  die  Zeugnisse  nach  Ablauf  dieser  Fristen  zu  erneuern.

Der  Tag,  mit  welchem  die  Giltigkeitsdauer  abläuft,  ist  in  den  Zeugnissen  zu  bemerken.

Mit  dem  Uebergang  eines  Thieres  an  einen  neuen  Besitzer  erlischt  die  Giltigkeit
des  Zeugnisses,  auch  wenn  die  Giltigkeitsfrist  (Abs.  1)  noch  nicht  abgelaufen  ist.

S.  6.

Die  Viehhändler  sind  verpflichtet,  über  ihren  Bestand  an  Nindvieh  Verzeichnisse  zu
führen  und  in  dieselben  jeden  Zu=  und  Abgang  unter  Angabe  des  Datums,  sowie  des
Namens  und  Wohnorts  des  Verkäufers  und  Käufers  einzutragen.

Außerdem  müssen  die  Verzeichnisse  Nasse,  Geschlecht,  ungefähres  Alter,  Farbe  und
besondere  Erkennungszeichen  der  Thiere  enthalten.

§.  7.

Die  Gesundheitszeugnisse  beziehungsweise  Bescheinigungen  sowie  die  Verzeichnisse
über  den  Viehbestand  sind  den  Behörden  und  deren  Organen  auf  Erfordern  jederzeit
vorzuzeigen.

Die  Polizeibehörden  haben  die  Einhaltung  der  vorgeschriebenen  Maßregeln  genau
zu  überwachen.

8.  8.

Bezüglich  der  Gesundheitszeugnisse  für  wandernde  Schweineherden  verbleibt  es  bei
den  Bestimmungen  des  §.  1  der  Ministerial-Verfügung  vom  27.  Juli  1888  (Reg.  Blatt
S.  309)  mit  der  Maßgabe,  daß  vor  jeder  Zeugnißausstellung  zu  prüfen  ist,  ob  Grund
vorliegt,  die  Thiere  zunächst  gemäß  §.  1  dieser  Verfügung  unter  polizeiliche  Beobachtung
zu  stellen.  Bejahendenfalls  ist  nach  §.  4  Abs.  4  zu  verfahren.

S.  9.
Die  Oberämter  werden  ermächtigt,  bei  größerer  Seuchengefahr,  falls  es  nach  den
wirthschaftlichen  Verhältnissen  zulässig  erscheint,  das  Umhertreiben  von  Rindvieh  und