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Schweinen  im  Hausierhandel  auf  Grund  des  §.  20  Abs.  2  des  Reichsviehseuchengesetzes
zu  verbieten.

Von  der  Anordnung  eines  solchen  Verbots  ist  unter  Darlegung  der  Gründe  dem
Ministerium  des  Innern  unverzüglich  Anzeige  zu  erstatten.

§.  10.

Die  durch  vorstehende  Maßnahmen  entstehenden  Kosten  fallen  mit  Ausnahme  der
Reisekosten  des  beamteten  Thierarztes  im  Falle  des  §.  1  Abs.  4  dieser  Verfügung,  welche
auf  die  Staatskasse  übernommen  werden,  den  betheiligten  Viehhändlern  zur  Last.

Die  Gebühren  für  die  Ausstellung  der  Gesundheitszeugnisse  sind  nach  den  in  der
Bekanntmachung  des  K.  Medizinalkollegiums  vom  31.  Juli  1891  (Reg.  Blatt  S.  253)
festgestellten  Sätzen  zu  berechnen.

8.  11.

Vorstehende  Verfügung  tritt  am  sechsten  Tage  nach  ihrer  Verkündigung  im  Regierungsblatt
  in  Wirksamkeit.

Die  Oberämter  haben  die  vorstehende  Verfügung  alsbald  im  Bezirksamtsblatt
bekannt  zu  machen.

Die  Ortsvorsteher  haben  die  Verfügung  den  Viehhändlern  besonders  zu  eröffnen
und  die  Eröffnungsbescheinigung  dem  vorgesetzten  Oberamt  vorzulegen.

Stuttgart,  den  21.  Februar  1896.
Pischek.