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6.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Mittwoch  den  11.  März  1896.

 

Inhalt:

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  ein  zweites  Nachtragsverzeichniß
der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Lefähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
  berechtigten  böheren  Lebranstalten,  Vom  26.  Februa  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
brureend  die  Vollziehung  des  Reichsimpfgesetzes  vom  F  47  l  Vom  3.  März  1896.  —  Verfügung

s  Ministeriums  des  Inneru,  betreffend  die  Umlage  zur  W7  der  Enlschädigung  für  auf  polizeiliche
Msonhniang  getödtete,  oder  vor  Ausführung  der  Tödtungsanordnung  gefallene  Thiere,  sowie  zur  Bestreitung
der  Entschädigung  für  an  Milzbrand  und  an  Maul=  und  Klauenseuche  gefallene  Thiere.  Vom  4.  März  1896.
—  Bekamntmachung  der  Ministrien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  den  Handel  mit  denaturirtem
Branntwein  om  5.  März  1

 

Gekauntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  rin  zweites  Nachtragsverzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche
  Sefähigung  für  den  einjährig  freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  höheren  Lehranstalten.
  Vom  26.  Februar  1896.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  in  der  Nro.  8  des  Central-Blatts  für
das  Deutsche  Reich  von  1896  erlassene  Bekanntmachung  vom  19.  Februar  1896,  betreffend
ein  zweites  Nachtragsverzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche
  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  höheren
Lehranstalten,  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  26.  Februar  1896.

Pischek.  Schott  v.  Schottenstein.