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Warendorf:  Katholisches  Seminar,  WMunstorf:  Evangelisches  Seminar,
Weißenfels:  Evangelisches  Seminar,  Ziegenhals:  Katholisches  Seminar,
Wittlich:  Katholisches  Seminar,  Zülz:  Katholisches  Seminar.

Berlin,  den  19.  Februar  1896.  Der  Neichskanzler

In  Vertretung:  v.  Boetticher.

verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Vollziehung  des  Reichsimpfgesetzes  vom  3.  April  1874.  Vom  3.  März  1896.

Auf  Grund  des  §.  18  Abs.  2  des  Reichsimpfgesetzes  vom  §.  April  1874  (Reichsgesetztlatt
  S.  31)  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen
Majestät  vom  2.  d.  Mts.  Nachstehendes  verfügt:

J.

An  die  Stelle  des  §.  18  Abs.  2  der  Anlage  A  „Vorschriften,  welche  von  den  Aerzten
bei  der  Ausführung  des  Impfgeschäfts  zu  befolgen  sind“  zur  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  28.  April  1888,  betreffend  die  Vollziehung  des  Reichsimpfgesetzes  vom
8.  April  1874  (Reg.Blatt  S.  173),  tritt  folgende  Bestimmung:

Die  Impfung  wird  der  Regel  nach  am  Oberarm  und  zwar  bei  Erstimpflingen
am  rechten,  bei  Wiederimpflingen  am  linken  Oberarm  vorgenommen,  je  mittelst  vier
seichter  Schnittchen  von  höchstens  1  cm  Länge.

II.

Der  zweite  Absatz  der  Gebrauchsanweisung  für  die  Verimpfung  der  Glycerin-Thierlymphe
  und  der  zweite  Absatz  der  Gebrauchsanweisung  für  die  Verimpfung  der  pulverförmigen
  Thierlymphe  —  Beilage  zu  §.  30  der  Anlage  D  der  in  Ziffer  1  genannten
Ministerialverfügung  —  erhalten  folgende  Fassung:

Die  Impfung  wird  der  Regel  nach  am  Oberarm  und  zwar  bei  Erstimpflingen
am  rechten,  bei  Wiederimpflingen  am  linken  Oberarm  vorgenommen,  je  mittelst
vier  seichter  Schnittchen  von  höchstens  1  cm  Länge.  Die  Schnittchen  sind  mindestens
je  2  cm  von  einander  entfernt  anzulegen.

Stuttgart,  den  3.  März  1896.  pischek