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Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Umlage  zur  Bestreitung  der  Eutschädigung  für  auf  polizeiliche  Anordnung  getödtete,
oder  vor  Ausführung  der  Tödtungsauordnung  gefallene  TChierc,  sowie  zur  Bestreitung  der  Entschädigung
  für  an  Milzbrand  und  an  Maul-  und  Klanenseuche  gefallene  Thiere.
Vom  4.  März  1896.

Auf  Grund  des  Art.  3  des  Ausführungsgesetzes  zum  Reichsgesetz  über  die  Abwehr
und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  vom  20.  März  1881  (Reg.  Blatt  S.  189),  des  Art.  1
des  Gesetzes  vom  7.  Juni  1885,  betreffend  die  Entschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene
Thiere  (Reg.  Blatt  S.  253),  und  des  Art.  1  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1893,  betreffend
die  Entschädigung  für  an  Maul=  und  Klauenseuche  gefallenes  Rindvieh  (Reg.  Blatt

S.  123),  sowie  in  Gemäßheit  der  Ministerialverfügung  vom  15.  Jannar  1896,  betreffend
de-  Vollziehung  des  Reichsgesetzes  vom  2  umt  in  über  die  Abwehr  und  Unterdrückung
von  Viehseuchen,  und  des  Ausführungsgesetes  vom  20.  März  1881  (Reg.  Blatt  S.  11)
wird  hiedurch  verfügt,  daß  für  das  Jahr  1896

für  jedes  Pferd  ein  Beitrag  vo.  ’#20f  P,
für  einen  Esel,  ein  Maulthier  oder  einen  Maulesel  sowie
für  jedes  Stück  Rindvieh  ein  Beitrag  o0v#  15—
zu  entrichten  ist.

Die  in  §.  13  der  Ministerialverfügung  vom  15.  Jannar  1896  für  die  Aufnahme
der  Viehbesitzer  und  ihres  beitragspflichtigen  Viehbestandes,  sowie  für  den  Vollzug  der
Umlage  ertheilten  Vorschriften  und  Fristen  sind  genau  einzuhalten.

Für  die  Belohnung  der  örtlichen  Einbringer  der  Beiträge,  sowie  der  Oberamtspfleger
  sind  die  Bestimmungen  in  §.  15  der  vorgenannten  Ministerialverfügung  maßgebend.

Stuttgart,  den  4.  März  1896.
Pischek.

Sekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,
betreffend  den  Handel  mit  denaturirtem  Lranntwein.  Vom  5.  März  1896.
Die  vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  27.  v.  M.  beschlossenen  „Bestimmungen
über  den  Handel  mit  denaturirtem  Branntwein“  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich