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1896  S.  67)  werden  in  Nachstehendem  mit  dem  Anfügen  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,
  daß  dieselben  am  1.  April  1896  in  Kraft  treten  und  daß  diejenigen  Gewerbetreibenden,
  welche  bereits  mit  denaturirtem  Branntwein  handeln  und  diesen  Handel  fortsetzen
  wollen,  die  in  Ziff.  2  dieser  Bestimmungen  vorgeschriebenen  Anzeigen  bis  zum
20.  März  1896  einzureichen  haben.  Die  zuständige  Steuerbehörde  ist  das  Ortssteueramt.

Stuttgart,  den  5.  März  1896.
Pischek.  Niecke.

Bestimmungen  über  den  Handel  mit  denaturirtem  Branntwein.

Auf  Grund  der  §§.  1  und  43e  des  Gesetzes,  betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins,  vom

1.  Per  s834  wird  hiermit  Folgendes  bestimmt:

1.  Auf  den  Kleinhandel  mit  denaturirtem  Branntwein  findet  §.  33  der  Gewerbeordnung  keine
Anwendung.

2.  Wer  mit  denaturirtem  Branntwein  handeln  will,  hat  dies  14  Tage  vor  Eröffnung  des
Handels  der  zuständigen  Steuerbehörde  und  der  Ortspolizeibehörde  anzumelden.  Ueber  die  erfolgte  Anmeldung
  ertheilt  die  Steuerbehörde  eine  Bescheinigung.

3.  Denaturirter  Branntwein,  dessen  Stärke  weniger  als  80  Gewichtsprozente  beträgt,  darf  nicht
verkauft  oder  feilgehalten  werden.

4.  Wer  mit  denaturirtem  Branntwein  handelt,  hat  in  seinem  Verkaufslokal  an  einer  in  die
Augen  fallenden  Stelle  und  in  deutlicher  Schrift  eine  Bekanntmachung  auszuhängen,  wonach  es  verboten
  ist:

#a)  denaturirten  Branntwein,  dessen  Stärke  weniger  als  80  Gewichtsprozente  beträgt,  zu  verkaufen
  oder  feilzuhalten;

b)  aus  denaturirtem  Branntwein  das  Denaturirungsmittel  ganz  oder  theilweise  wieder  auszuscheiden,
  oder  dem  denaturirten  Branntwein  Stoffe  beizufügen,  durch  welche  die  Wirkung
des  Denaturirungsmittels  in  Bezug  auf  Geschmack  oder  Geruch  verändert  wird,  und  solchen
Branntwein  zu  verkaufen  oder  feilzuhalten.

5.  Der  Handel  mit  denaturirtem  Branntwein  kann  seitens  der  Steuerbehörde  untersagt  werden,
wenn  Thatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit  des  Gewerbetreibenden  in  Bezug  auf  diesen