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Gewerbebetrieb  wahrscheinlich  machen.  Gegen  die  Entscheidung  ist  die  Beschwerde  an  die  Direktivbehörde
  und  die  oberste  Landesfinanzbehörde  zulässig.  Die  Entscheidung  der  letzteren  ist  endgültig.
Von  jeder  Untersagung  ist  der  Ortspolizeibehörde  Miuheilung  zu  machen.

6.  Die  Beamten  der  Zoll=  und  Steuer=  sowie  der  Polizeiverwaltung  sind  besugt,  in  die  Näumlichkeiten,
  in  welchen  denaturirter  Branntwein  feilgehalten  wird,  während  der  üblichen  Geschäftsstunden
oder  während  die  Räumlichkeiten  dem  Verkehr  geöffnet  sind,  einzutreten,  den  daselbst  feilgehaltenen  oder
verkauften,  denaturirten  oder  undenaturirten  Branntwein  zu  untersuchen  und  Proben  zum  Zwecke  der
Untersuchung  gegen  Empfangsbescheinigung  zu  entnehmen.  Auf  Verlangen  ist  dem  Besitzer  ein  Theil
der  Probe  amtlich  verschlossen  oder  versiegelt  zurückzulassen.  Für  die  entnommene  Probe  ist  Entschädigung
in  Höhe  des  üblichen  Kaufpreises  zu  leisten.

Die  weitergehenden  Befugnisse,  welche  der  Steuerverwaltung  im  §.  15  Abs.  2  des  Regulativs,
betreffend  die  Steuerfreiheit  des  Branntweins  zu  gewerblichen  Zwecken,  eingeräumt  sind,  werden  hiervon
  nicht  berührt.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).