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§.  1.

Der  Stadtgemeinde  Bietigheim  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
  von  Bier  mit  fünfundsechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März  1897
gestattet.

S.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  im  Stadtbezirk  Bietigheim  zur  Biererzeugung  verwendeten
Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  einhundert  Kilogramm  ungeschrotenen
Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig  festgesetzt.


Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  13.  März  1896.

Wilheln.3
Mittnacht.  Faber.  Sarwey.  Riecke.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.

verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  den  Vollzug  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  betreffend  den  getrieb  von  Bächereien
und  Konditoreien,  vom  4.  März  1396  Geichsgesetzblatt  §.  55).
Vom  10.  März  1896.

Zum  Vollzug  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  betreffend  den  Betrieb  von
Bäckereien  und  Konditoreien,  vom  4.  März  1896  (Reichsgesetzblatt  S.  55)  wird  hiemit
Nachstehendes  verfügt:

Die  in  Ziff.  I  Nro.  3  Abs.  1  lit.  a  und  Abs.  3  sowie  in  Ziff.  IV  Nro.  2  der  angeführten
  Bekanntmachung  der  „unteren  Verwaltungsbehörde“  übertragenen  Aufgaben  kommen
den  Oberämtern  zu.

Negelmäßig  hat  das  Oberamt  die  Tage,  an  welchen  Ueberarbeit  zulässig  sein  soll,