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im  Voraus  auf  Dauer  oder  jeweils  auf  ein  Jahr  durch  allgemeine  Anordnungen  für
den  ganzen  Oberamtsbezirk  oder  für  einzelne  Gemeindebezirke  festzusetzen.  Soweit  jedoch
hiedurch  die  Zahl  von  20  Ueberarbeitstagen  nicht  erschöpft  wird,  ist  es  zulässig,  bei  unvorhergesehenen
  Ereignissen,  die  einen  erhöhten  Bedarf  an  Backwaaren  im  Gefolge  haben,  sowohl
durch  allgemeine  Anordnung  als  für  einzelne  Bäckereien  und  Konditoreien  weitere  Ueberarbeitstage
  zu  bewilligen.

Die  getroffenen  allgemeinen  Anordnungen  sind  von  den  Oberämtern  durch  das
Amtsblatt  des  Bezirks  und  außerdem  in  den  einzelnen  Gemeinden  in  der  für  die  Verkündigung
  ortspolizeilicher  Vorschriften  üblichen  Weise  (Ministerialverfügung  vom  9.  Januar
  1872,  Reg.  Blatt  S.  16)  bekannt  zu  machen.  Soweit  diese  Anordnungen  nicht  auf
bloß  vorübergehende  Geltung  berechnet  sind,  ist  je  ein  Abdruck  derselben  der  Zentralstelle
für  Gewerbe  und  Handel  und  dem  Ministerium  des  Innern  vorzulegen.

Stuttgart,  den  10.  März  1896.
Pischek.

HBekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  eine  versuchsweise  Abänderung  der  Landwehrbezirke-Eintheilung  für  das  Deutsche  Neich.
Vom  16.  März  1896.

Nachdem  Seine  Königliche  Majestät  mit  Wirkung  vom  1.  April  1896  ab  für
das  Friedensverhältniß  versuchsweise  die  nachstehende  Landwehrbezirks-Eintheilung  für  den
Bereich  des  XIII.  (K.  Württ.)  Armeekorps  Allerhöchst  genehmigt  haben,  wird  dies  hiedurch
  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  16.  März  1896.
Pischek.  Schott  von  Schottenstein.