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alfingen,  unter  Haftung  der  betreffenden,  schon  früher  hinsichtlich  der  Unfallversicherung
ihrer  Regiewegarbeiter  als  leistungsfähig  erklärten  Amtskörperschaften  für  die  Kosten
gemäß  8.  4  Ziff.  3  des  B  fallversicherungsgesetzes  vom  11.  Juli  1887  als  leistungsfähig
  erklärt  und  ermächtigt  worden,  die  Unfallversicherung  der  von  ihnen  bei  Regiewegbau=
  und  Unterhaltungsarbeiten  sowie  bei  sonstigen  Tiefbauarbeiten  und  Nebenarbeiten
beschäftigten  Personen  auf  eigene  Rechnung  zu  übernehmen.

Stuttgart,  den  17.  März  1896.

 

Pischek.

verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Anstalten  für  Schwachsinnige  und  Epileptische.
Vom  18.  März  1896.
Ueber  die  Aufnahme  von  Pfleglingen  in  Anstalten  für  Schwachsinnige  und  Epileptische,
  den  Betrieb  und  die  Ueberwachung  dieser  Anstalten  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung
  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  16.  d.  Mts.  Nachstehendes  verfügt.

S.  1.

Die  Aufnahme  eines  Pfleglings  in  eine  Anstalt  für  Schwachsinnige  und  Epileptische
darf  nur  auf  Grund  eines  auf  persönlicher  Untersuchung  beruhenden  Zeugnisses  eines
approbirten  Arztes  erfolgen,  welches  sich  über  die  Art  und  die  bisherige  Dauer  der
Krankheit  ausspricht.  Soweit  hiezu  nach  Lage  des  Falles  ein  Anlaß  vorliegt,  ist  in  dem
Zeugniß  zugleich  zu  bemerken,  daß  die  Verbringung  des  Kranken  in  eine  Irrenanstalt
nicht  erforderlich  sei.

8.  2.

Von  jeder  Aufnahme  eines  Pfleglings  ist  dem  Oberamtsarzt  des  Bezirks,  in  welchem
die  Anstalt  gelegen  ist,  binnen  acht  Tagen  unter  Vorlegung  des  ärztlichen  Zeugnisses
Anzeige  zu  erstatten.

§.  3.

Ueber  die  aufgenommenen  Pfleglinge  ist  eine  Aufnahmeliste  zu  führen.

Diese  Liste  ist  in  chronologischer  Ordnung  anzulegen  und  hat  folgende  stets  sofort
mit  den  erforderlichen  Einträgen  zu  versehende  Rubriken  zu  enthalten: