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a)  fortlaufende  Nummer,

b)  Namen,  Religion,  Stand,  Alter  und  Wohnort  des  Kranken,

c)  Namen  und  Stand  des  gesetzlichen  Vertreters  des  Kranken  oder  der  für  ihn

sorgenden  Behörde,

d)  Namen  des  Arztes,  auf  dessen  Zeugniß  die  Aufnahme  erfolgt  ist.

e)  Tag  des  Eintritts  des  Kranken  in  die  Anstalt,

1)  Tag  des  Austritts  des  Kranken  beziehungsweise  seines  Todes,

8)  Bemerkungen.

Hier  sind  bei  Gestorbenen  die  Ursache  des  Todes,  ferner  Entweichungen,  sowie
die  Orte,  an  welche  entlassene  Pfleglinge  verbracht  wurden  2rc.,  anzuführen.

Die  Aufnahmeliste  muß  eingebunden,  mit  fortlaufenden  Seitenzahlen  versehen  und
so  geführt  sein,  daß  der  Bestand  der  Anstalt  an  Kranken  jederzeit  leicht  aus  ihr  ersehen
werden  kann.

8.  4.

Die  bemerkenswerthen  Wahrnehmungen  über  das  Verhalten  und  Befinden  der  Pfleglinge
  sind  der  Zeitfolge  nach  aufzuzeichnen.

Die  jeden  Pflegling  betreffenden  Urkunden  und  sonstigen  Schriftstücke  sind  in  besonderen
  mit  dem  Namen  des  Pfleglings  und  der  Nummer  der  Aufnahmeliste  bezeichneten
Aktenheften  in  der  Anstalt  aufzubewahren.

S.  5.
Wenn  ein  Pflegling  mit  Tod  abgeht,  ist  der  Oberamtsarzt  hievon  so  zeitig  in
Kenntniß  zu  setzen,  daß  er  der  etwa  beabsichtigten  Sektion  der  Leiche  anwohnen  kann,
falls  dies  aus  besonderen  Gründen  angezeigt  erscheint.

S.  6.

Die  Ueberwachung  der  Anstalten  für  Schwachsinnige  und  Epileptische  liegt  dem
Medizinalkollegium,  Abtheilung  für  die  Staatskrankenanstalten,  und  den  Oberamtsärzten
ob.  Abgesehen  von  den  durch  ein  ärztliches  Mitglied  des  Medizinalkollegiums  von  Zeit
zu  Zeit  vorzunehmenden  Visitationen  haben  die  Oberamtsärzte,  soweit  nicht  im  Einzelfalle
  andere  Bestimmungen  getroffen  werden,  die  Anstalten  alljährlich  zweimal,  einmal  im
Sommer,  einmal  im  Winter  zu  besichtigen.  Die  Besichtigungen  finden  unvermuthet  statt,