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es  sind  hiebei  die  Vorschriften  der  Dienstanweisung  für  die  Visitation  der  Privatirrenanstalten
  vom  26.  März  1890  (Reg.  Blatt  S.  73)  zu  entsprechender  Anwendung  zu  bringen.

8.  7.

Am  Schlusse  eines  jeden  Kalenderjahrs  ist  dem  Medizinalkollegium  ein  die  bemerkenswerthen
  Vorkommnisse  während  des  verflossenen  Jahres  enthaltender  Jahresbericht,  sowie
ein  Verzeichniß  der  während  des  Jahres  in  der  Anstalt  verpflegten  Kranken  unter  Anwendung
  des  in  §F.  3  gegebenen  Schemas  vorzulegen.

S.  8.

Darüber,  ob  und  inwieweit  Krankenpflegeanstalten,  Bewahranstalten  oder  Beschäftigungsanstalten,
  welche  Epileptische  oder  Schwachsinnige,  wenn  auch  neben  anderen  Pfleglingen,
  aufnehmen,  den  Vorschriften  dieser  Verfügung  zu  unterstellen  sind,  entscheidet,
nach  Vernehmung  des  Medizinalkollegiums,  Abtheilung  für  die  Staatskrankenanstalten,
das  Ministerium  des  Innern.

Stuttgart,  den  18.  März  1896.
Pischek.

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele.