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8.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Donnerstag  den  16.  April  1896.

 

Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Neresheim  4  Erhebung  einer  örtlichen

erbrauchsabgabe  von  Bier.  Vom  25.  fz  1896.  —  Bekanntmachung  sämmtlicher  Ministerien,  betreffend
die  den  Militäranwärtern  im  Württembergischen  Staatsdienst  vorbehaltenen  Stellen,  sowie  die  zur  Anstellung
von  Militäranwärtern  verpflichteten  Würltembergischen  Privateisenbahnen.  Vom  24.  März  1896.  —  Bekanntmachung
  der  Civilkammer  des  K.  Landgerichts  Heilbronn,  betreffend  zwei  von  dem  verstorbenen  Rittergutsbesitzer
  Freiherrn  Richard  von  Reischach  errichtete  Familienfideikommisse  und  ein  im  Zusammenhang  damit
von  dem  Rittergutsbesitzer  Freiherrn  Hugo  von  Reischach  errichtetes  Familienstatut.  om  17.  März  1896.

 

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Neresheim  zu  Erhebung  einer  örklichen  Verbrauchsabgabe
  von  Bier.  Vom  25.  März  1896.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  25.  März  1887,  betreffend  die  Forterhebung  von  örtlichen
  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  85),  sowie  der  Artikel  19
bis  21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abf.  1  des  Gesetzes  vom  23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte
  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  198)  und  des  Art.  II  des
Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die  Abänderung  des  vorerwähnten  Gesetzes  (Reg.-Blatt
  S.  19),  verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,
wie  folgt: