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8.  1.
Der  Stadtgemeinde  Neresheim  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
von  Bier  mit  fünf  und  sechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März  1897
gestattet.
§.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  im  Stadtbezirk  Neresheim  zur  Biererzeugung  verwendeten
Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  einhundert  Kilogramm  ungeschrotenen
Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei  Mark  fünfzig  Pfennig  festgesetzt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  25.  März  1896.

Wilheln.
Mittnacht.  Faber.  Sarwey.  Riecke.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.

tekanntmachung  sämmtlicher  Ministerien,
betreffend  die  den  Militäranwärtern  im  Württembergischen  Staatsdienst  vorbehaltenen  Stellen,
sowie  die  zur  Anstellung  von  Militäranwärtern  verpflichteten  württembergischen  Privateisenbahnen.
Vom  24.  März  1896.

Nachdem  laut  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  26.  November  1895  (Central-Blatt
  für  das  Deutsche  Reich  S.  397)  die  neu  aufgestellten  Gesammtverzeichnisse  der  den
Militäranwärtern  in  den  Bundesstaaten  vorbehaltenen  Stellen,  sowie  der  zur  Anstellung
von  Militäranwärtern  verpflichteten  Privateisenbahnen,  veröffentlicht  worden  sind,  werden
dieselben,  soweit  sie  die  den  Militäranwärtern  im  Württembergischen  Staatsdienst  vorbehaltenen
  Stellen  und  die  zur  Anstellung  von  Militäranwärtern  verpflichteten  Württembergischen
  Privateisenbahnen  betreffen,  im  nachstehenden  Auszuge  bekannt  gegeben.

Stuttgart,  den  24.  März  1896.
Mittnacht.  Faber.  Sarwey.  Riecke.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.