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in  Berlin,  in  einem  von  ihm  errichteten  Familienstatut  verfügt,  daß  sein  allodialer  Antheil
an  dem  Rittergut  Nußdorf,  bestehend  in  Liegenschaft  auf  Markung  Nußdorf  und  Rieth,
an  welchem  er  sich  und  seinen  Rechtsnachfolgern  jedoch  für  die  Dauer  des  obenerwähnten
Rechts  der  Freiin  Mathilde  von  Reischach  das  ausschließliche  Nutznießungs-  und  Verwaltungsrecht
  vorbehalten  hat,  mit  dem  oben  im  ersten  Absatz  aufgeführten  Besitz  des
verstorbenen  Freiherrn  Richard  von  Reischach  zu  einem  unveräußerlichen  Familienfideikommiß
  vereinigt  und  mit  jenem  nach  denselben  Grundsätzen  vererbt  werden  solle.

Allen  diesen  Verfügungen  ist  im  Einvernehmen  mit  der  K.  Regierung  für  den  Neckarkreis
  zu  Ludwigsburg  unter  dem  Vorbehalte  der  Rechte  Dritter  die  gerichtliche  Bestätigung
ertheilt  worden,  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.

Heilbronn,  den  17.  März  1896.

Civilkammer  des  K.  Landgerichts:
Hauff.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).