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Bekannimachung  des  Justizministeriums,
betrefsend  die  Ernennung  von  Witgliedern  des  musikalischen  Sachverständigenvereins  für
Württemberg,  Badern  und  Hessen.  Vom  7.  April  1896.

Seine  Königliche  Majestät  haben  am  4.  April  d.  Is.  allergnädigst  geruht,

den  Oberlandesgerichtspräsidenten  Staatsrath  Dr.  von  Köstlin  seinem  Ansuchen
gemäß  der  Funktion  als  Vorsitzenden  des  nach  dem  Reichsgesetz  vom  11.  Juni  1870
gebildeten  musikalischen  Sachverständigenvereins  für  Württemberg,  Baden  und  Hessen  zu
entheben  und

den  Geheimen  Hofrath  Kübel  in  Stuttgart,  Privatsekretär  Ihrer  Majestät  der
Königin,  zum  Vorsitzenden  dieses  Vereins,  ferner

an  Stelle  des  verstorbenen  Professors  Dr.  von  Faißt  den  Hofkapellmeister
Dr.  Obrist  in  Stuttgart  zum  Mitglied  und  stellvertretenden  Vorsitzenden  des  genannten
Vereins  zu  ernennen.

Dies  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  15.  März  1872  (Reg.-Blatt
  S.  105  f.)  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  7.  April  1896.
Faber.

Sekanntmachung  des  Jastizministeriums,
betreffend  die  Ernennung  eines  stellvertretenden  Mitglieds  des  gewerblichen  Sachverständigenvereins
  für  Württemberg,  Baden  und  Hessen.  Vom  7.  April  1896.

Seine  Königliche  Majestät  haben  am  4.  April  d.  Is.  zum  stellvertretenden
Mitglied  des  nach  dem  Reichsgesetz  vom  11.  Januar  1876  gebildeten  gewerblichen  Sachverständigenvereins
  für  Württemberg,  Baden  und  Hessen  an  Stelle  des  verstorbenen
Lederwaarenfabrikanten  Friedrich  Bühler  den  Broncewaarenfabrikanten  Paul  Stotz  in
Stuttgart  allergnädigst  zu  ernennen  geruht.

Dies  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  30.  Dezember  1876
(Reg.  Blatt  von  1877  S.  1  f.)  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  7.  April  1896.
«  Faber.

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