M  10.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Mittwoch  den  29.  April  1896.

Inhalt:

Versügung  de  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,  betreffend  die  Entmündigung  von  Geisteskranken.  Vom
—  Bekanntmachung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die
eshrih  11  betreffend  die  Konzessionsertheilung  zum  Bau  und  Betrieb  einer  schmalspurigen  Nebeneisenbahn
  von  Möhringen  auf  den  Fildern  einerseits  nach  Vaihingen  guf  den  Fildern,  andererseits  über
Echterdingen  und  Bernhausen  nach  Neuhausen  auf  den  Fildern.  Vom  17.  April  1896.  —  Bekanntmachung
der  Ministerien  des  Innern  und  des  Heiegswesens,  betreffend  Abänderungen  der  Landwehr-Bezirks-Eintheilung

für  das  Deutsche  Reich.  Vom  15.  April  1

 

Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern,
betreffend  die  Entmündigung  von  Geisteskranken.  Vom  14.  April  1896.

In  §.  35  der  Dienstvorschriften  für  die  Staatsanwaltschaften  vom  30.  September
1879  (Neue  Justizgesetzgebung  des  Königreichs  Württemberg  Bd.  VI  S.  910)  ist  angeordnet,
  daß  die  Staatsanwaltschaft  von  den  ihr  durch  die  88.  595  ff.  der  Civilprozeßordnung
  für  Entmündigungssachen  eingeräumten  Befugnissen  jedenfalls  dann  Gebrauch
zu  machen  nicht  unterlassen  solle,  wenn  dies  im  öffentlichen  Interesse  liegt.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  wird  nun
behufs  Erläuterung  und  Ergänzung  dieser  Bestimmung  Nachstehendes  verfügt.

1)  Die  Staatsanwaltschaft  wird  zur  Stellung  eines  Antrags  auf  Entmündigung
wegen  Geisteskrankheit  insbesondere  dann  schreiten,  wenn  dies  vom  Standpunkte  der  vormundschaftlichen
  Rechtsfürsorge  aus  erforderlich  erscheint.