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Pflicht  der  Vormundschaftsbehörde  ist  es,  darüber  zu  wachen,  daß  nicht  die
hilflose  Lage  eines  Geisteskranken  zur  Schädigung  seines  persönlichen  und  vermögensrechtlichen
  Wohls  mißbraucht  wird.  Wo  irgend  ein  solcher  Schutz  des  Geisteskranken
erforderlich  erscheint,  hat  die  zuständige  Vormundschaftsbehörde,  sofern  eine  solche  innerhalb
des  Landes  vorhanden  ist,  der  Staatsanwaltschaft  (§.  595  Abs.  2  vergl.  mit  §.  594  der
Civilprozeßordnung)  Anzeige  zu  erstatten,  damit  geeigneten  Falls  eine  Entmündigung
eingeleitet  wird.

2)  Um  den  Vormundschaftsbehörden  die  Erfüllung  der  ihnen  obliegenden  Pflicht
zu  erleichtern,  werden  die  Ortsvorsteher  angewiesen,  gleichzeitig  mit  den  von  ihnen  gemäß
den  Verfügungen  des  Ministeriums  des  Innern  vom  15.  Juli  1836,  Reg.  Blatt  S.  279,
und  vom  4.  Juli  1872,  Reg.  Blatt  S.  237,  an  das  Oberamt  zu  erstattenden  Anzeigen  über
die  zu  ihrer  Kenntniß  kommenden  Fälle  von  Geisteskrankheit  auch,  sofern  dies  nicht  schon
geschehen  ist,  die  zuständige  Vormundschaftsbehörde  des  Landes  entsprechend  zu  verständigen.

Weiterhin  werden  die  Gemeinderäthe  angewiesen,  dann,  wenn  sie  sich  nach  den
bestehenden  Vorschriften  (vergl.  Ziff.  I  §.  15,  2,  §.  16  Abs.  3  der  Verfügung  des
Ministeriums  des  Innern  vom  5.  November  1894,  Reg.  Blatt  S.  311,  und  §.  2  Ziff.  2
der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  7.  November  1894,  Reg.  Blatt  S.  315)
über  die  Frage  der  Verbringung  eines  Kranken  in  eine  Irrenanstalt  zu  äußern  haben,
zutreffenden  Falls  weiterhin  in  ihrer  Eigenschaft  als  Vormundschaftsbehörde  die  erforderliche
  Prüfung  der  Sache  eintreten  zu  lassen,  beziehungsweise  die  spätere  Prüfung  der
Sache  vorzumerken.  Untersteht  der  Kranke  aber  einer  andern  Vormundschaftsbehörde  des
Landes  (weil  sein  Wohnsitz  im  rechtlichen  Sinn  anderswo  gelegen  ist  rc.  oder  weil  er  zu
den  Exemten  gehört),  so  liegt  es  in  der  Aufgabe  des  Gemeinderaths  des  bisherigen  Wohnorts
  (Aufenthaltsorts),  jener  anderweitigen  Vormundschaftsbehörde  die  erforderliche  Mittheilung
  zu  machen.

Endlich  werden  die  staatsan  waltlichen  Behörden  hiemit  beauftragt,  dann,  wenn
in  einer  Strafsache  wegen  Geisteskrankheit  des  Beschuldigten  zur  Zeit  der  Verübung  der
That  das  Ermittelungsverfahren  eingestellt  oder  von  der  Einleitung  desselben  von  vorneherein
  abgestanden  beziehungsweise  der  Beschuldigte  vom  Gericht  außer  Verfolgung  gesetzt
oder  freigesprochen  wird,  oder  wenn  wegen  einer  nach  Verübung  der  That  eingetretenen
Geisteskrankheit  gemäß  §.  203  der  Strafprozeßordnung  vorläufige  Einstellung  des  Verfahrens
  erfolgt,  die  zuständige  Vormundschaftsbehörde  von  dem  betreffenden  Beschlusse  in