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Kenntniß  zu  setzen,  falls  nicht  angenommen  werden  muß,  daß  der  Vormundschaftsbehörde
die  Geisteskrankheit  bereits  bekannt  ist.

3)  Seitens  der  betheiligten  Behörden  ist  übrigens  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß
überflüssige,  verfrühte  oder  ungeeignete,  insbesondere  eine  beginnende  Genesung  störende
Entmündigungsanträge  vermieden  werden.

Bei  unheilbaren  Geisteskranken,  welche  sich  im  Zustande  vorgeschrittener  Verblödung
befinden  und  kein  Vermögen  besitzen,  wird  für  die  Regel,  insbesondere  solange  nicht  die
Aufstellung  eines  Vertreters  aus  irgend  einem  Grunde  z.  B.  zur  Vornahme  einer  Rechtshandlung
  erforderlich  ist,  eine  Entmündigung  überhaupt  unterbleiben  können.  Letzteres
wird  auch  dann  der  Fall  sein,  wenn  der  Kranke  bereits  einen  gesetzlichen  Vertreter,  wie
z.  B.  eine  geisteskranke  Ehefrau  in  der  Person  ihres  Ehemanns  hat,  welcher  die  Interessen
  des  Kranken  entsprechend  wahrnimmt.

Aber  auch  abgesehen  hievon  wird  nicht  jede  leichtere  geistige  Störung  sofort  die  Einleitung
  eines  Entmündigungsverfahrens  rechtfertigen.  Stets  wird  mit  besonderer  Vorsicht
  vorgegangen  werden  müssen,  solange  noch  Aussicht  auf  Heilung  oder  wesentliche
Besserung  vorhanden  ist.  Die  verfrühte  Durchführung  eines  Entmündigungsverfahrens
kann,  ganz  abgesehen  von  dem  Kostenpunkt,  den  Kranken  nach  eingetretener  Genesung
in  seiner  beruflichen  und  gesellschaftlichen  Stellung  empfindlich  schädigen,  wie  auch  unter
Umständen  die  mit  dem  Entmündigungsverfahren  verknüpfte  amtliche  Untersuchung  in
das  Heilverfahren  schädigend  eingreifen  würde.

Auch  wird  darauf  hingewiesen,  daß  einem  Entmündigungsantrag  des  Ehegatten
oder  eines  Verwandten  im  Zweifel  der  Vorzug  vor  dem  Entmündigungsantrage  der
Staatsanwaltschaft  zu  geben  ist,  und  daß  den  Vormundschaftsbehörden  und  Staatsanwaltschaften
  anheimgestellt  wird,  zunächst  mit  den  in  §.  595  Abs.  1  der  Civilprozeßordnung
  genannten  Personen  wegen  der  etwaigen  Stellung  eines  Entmündigungsantrags
in  Verbindung  zu  treten.

4)  Die  Amtsgerichte  werden  beauftragt,  die  ihnen  unterstellten  Vormundschaftsbehörden
  in  Absicht  auf  die  Erfüllung  der  ihnen  nach  Maßgabe  der  Ziff.  1—3  obliegenden
Pflichten  zu  überwachen.

5)  Bezüglich  des  Zustandes  der  in  Staats=  und  Privatirrenanstalten  untergebrachten
Personen  sind  die  Vorstände  dieser  Anstalten  angewiesen,  den  Vormundschaftsbehörden

 