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und  Staatsanwaltschaften  in  den  fraglichen  Angelegenheiten  unentgeltliche  Auskunft  zu
ertheilen.

6)  Die  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  9.  Juli  1836,
betreffend  die  Kuratelbestellung  für  Geisteskranke,  welche  einer  Staatsirrenanstalt  anvertraut
  werden,  Reg.  Blatt  S.  277,  wird  hiemit  aufgehoben.

Stuttgart,  den  14.  April  1896.
Faber.  Pischek.

Hekanntmachung  des  Ministerinms  der  answärtigen  Angelegenheiten,
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
betreffend  die  Konzessionsertheilung  zum  Bau  und  Betrieb  einer  schmalspurigen  Nebeneisenbahn
von  Möhringen  auf  den  Fildern  einerseits  nach  Vaihingen  auf  den  Fildern,  andererseits  über
Echterdingen  und  Bernhausen  nach  Nenhausen  auf  den  Fildern.  Vom  17.  April  1896.
Nachdem  zu  Folge  Allerhöchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät
vom  14.  April  1896  der  Filderbahngesellschaft  in  Stuttgart  auf  Grund  des  Art.  6  des
Gesetzes  vom  18.  April  1843,  betreffend  den  Bau  von  Eisenbahnen,  die  Konzession  zum
Bau  und  Betrieb  einer  von  der  Dampfstraßenbahn  Degerloch-Oohenheim  in  Möhringen
abzweigenden,  schmalspurigen  Nebeneisenbahn  für  den  öffentlichen  Personen=  und  Güterverkehr
  einerseits  nach  Vaihingen  auf  den  Fildern  zum  Anschluß  an  die  Staatsbahn,
andererseits  nach  Neuhausen  auf  den  Fildern  über  Echterdingen  und  Bernhausen  ertheilt
worden  ist,  so  wird  dies  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  21.  Juni  1890,
betreffend  die  Vereinigung  der  Zahnradbahn  Stuttgart-Degerloch  und  der  Dampfstraßenbahn
  Degerloch-Oohenheim  zu  einem  Unternehmen  (Reg.  Blatt  S.  125),  hiemit  unter
dem  Anfügen  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Bestimmungen  der  Konzessionsurkunde
  für  eine  Dampfstraßenbahn  von  Degerloch  nach  Hohenheim  vom  24.  Mai  1888
(Reg.  Blatt  S.  244)  auch  für  das  neue  Unternehmen  mit  den  nachstehenden  Abweichungen
bezw.  Abänderungen  Anwendung  zu  finden  haben:
1)  Dem  8§.  2  der  Konzessionsurkunde  vom  24.  Mai  1888  wird  folgender  Abf.  4
beigefügt:
Die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths,  sowie  alle  Beamten  der  Filderbahngesellschaft
  müssen  Inländer  sein.