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2)  Der  8.  4  der  Konzessionsurkunde  wird  durch  die  Bestimmung  ersetzt:

Für  den  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  sind  die  Bahnordnung  für  die
Nebeneisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  (veröffentlicht  im  Reichsgesetzbtlatt
  vom  21.  Juli  1892)  und  die  dazu  ergehenden  ergänzenden  und  abändernden
  Bestimmungen  maßgebend.

3)  Der  §.  5  Abfs.  2  der  Konzessionsurkunde  wird  durch  die  Bestimmung  ersetzt:

Hinsichtlich  der  Benützung  öffentlicher  Wege  zwischen  Möhringen  auf  den
Fildern  und  Vaihingen  auf  den  Fildern  einerseits,  Möhringen  auf  den  Fildern
und  Echterdingen,  Bernhausen,  Neuhausen  auf  den  Fildern  andererseits  greifen
die  von  dem  Ministerium  des  Innern  ertheilten  Vorschriften  Platz.

4)  Dem  §.  5  genannter  Urkunde  wird  folgender  Absatz  3  beigefügt:

In  Absicht  auf  die  bauliche  Anlage  der  für  Zwecke  der  Filderbahn  auf
der  Anschlußstation  Vaihingen  auf  den  Fildern  zu  treffenden  Einrichtungen,
sowie  bezüglich  des  Betriebs  auf  dieser  Station  bleiben  die  näheren  Vereinbarungen
  zwischen  der  Staatseisenbahnverwaltung  und  der  Filderbahngesellschaft
auf  den  Zeitpunkt  der  Feststellung  der  Bauplane  ausgesetzt.

5)  Der  §.  6  der  Konzessionsurkunde  wird  durch  die  Bestimmung  ersetzt:

Hinsichtlich  der  erzwungenen  Abtretung  des  für  die  Ausführung  der  Bahn
erforderlichen  Eigenthums  kommen  das  Gesetz  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend
  die  Abänderung  des  §.  30  der  Verfassungsurkunde,  und  das  Gesetz
vom  gleichen  Tag,  betreffend  die  Zwangsenteignung  von  Grundstücken  und
von  Rechten  an  Grundstücken  (publizirt  im  Regierungsblatt  für  das  Königreich
Württemberg  Nr.  42  vom  30.  Dezember  1888),  zur  Anwendung.

6)  An  die  Stelle  des  §.  7  Ziff.  2  und  4  der  Konzessionsurkunde  treten  die  Bestimmungen:

Ziff.  2.  Der  Halbmesser  der  Krümmungen  auf  freier  Strecke  darf  nicht
kleiner  sein  als  100  m.
Die  Längsneigung  der  Bahn  soll  das  Verhältniß  von  1:40  nicht  überschreiten.

An  den  VBisirwechseln  sind  entsprechende  Uebergangsbögen  einzulegen.