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Ziff.  4.  Die  Bestimmung  der  Umgrenzung  des  lichten  Raums,  welcher
für  die  auf  dem  Bahngleis  zu  bewegenden  Züge  mindestens  frei  zu  halten  ist,
ebenso  die  Bestimmung  der  Umgrenzung  der  größten  zulässigen  Breiten=  und
Höhenmaße  der  Fahrzeuge  erfolgt  durch  das  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.

7)  An  die  Stelle  des  §.  9  Ziff.  1  und  4  der  Konzessionsurkunde  treten  die  Bestimmungen:


Ziff.  1.  Die  größte  zulässige  Fahrgeschwindigkeit  wird  durch  das  Ministerium
  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
festgesetzt.

Ziff.  4.  In  jedem  der  Personenbeförderung  dienenden  Zuge  muß  mindestens
eine  Abtheilung  für  Nichtraucher  vorhanden  sein.

8)  Der  Eingang  des  §.  15  Abs.  1  der  Konzessionsurkunde  erhält  die  Fassung:
Der  Unternehmer  hat  zur  Sicherstellung  der  ihm  durch  gegenwärtige  Urkunde
  für  das  neue  Unternehmen  auferlegten  Verpflichtungen  eine  weitere
Kaution  von  10  000  MA  rc.
9)  Der  §.  19  Ziff.  1  der  Konzessionsurkunde  wird  durch  die  Bestimmung  ersetzt:
Die  Konzession  wird  auf  die  Dauer  von  fünfzig  Jahren  von  heute  an
verliehen,  die,  unbeschadet  der  Bestimmungen  in  Art.  9  des  Gesetzes  vom
18.  April  1843,  betreffend  den  Bau  von  Eisenbahnen,  für  das  Gesammtunternehmen
  der  Filderbahngesellschaft  von  heute  an  gerechnet  werden.
10)  Der  §s.  26  Abf.  1  der  Konzessionsurkunde  wird  durch  die  Bestimmung  ersetzt:
Streitigkeiten,  welche  sich  wegen  der  Anslegung  oder  Anwendung  der  gegenwärtigen
  Konzessionsbedingungen  zwischen  den  betreffenden  Staatsbehörden
und  dem  Unternehmer  ergeben  sollten,  werden  unbeschadet  der  Bestimmungen
des  §.  3  der  Konzessionsurkunde  vom  24.  Mai  1888  durch  das  Ministerium
der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vorbehältlich
  der  Rechtsbeschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof  nach  Maßgabe
des  Art.  13  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege  vom  16.  Dezember
1876  entschieden.