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11)  An  die  Stelle  des  8.  27  der  Konzessionsurkunde  vom  24.  Mai  1888  tritt  die
Bestimmung:
Die  Sportel  für  die  Ertheilung  der  gegenwärtigen  Konzession  wird  nach
Maßgabe  der  Nummer  21  des  Sporteltarifs  auf  den  Betrag  von  500  +
festgesetzt.
12)  Soweit  es  sich  um  Befristungen  handelt,  finden  die  Bestimmungen  der  Konzessionsurkunde
  vom  24.  Mai  1888  sinngemäße  Anwendung.

Stuttgart,  den  17.  April  1896.
Mittnacht.

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegsweseus,
betreffend  Abänderungen  der  Landwehr-HBezirke-Eintheilung  für  das  Deutsche  Reich.
Vom  15.  April  1896.

Im  Nachstehenden  wird  eine  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  2.  April  1896,
betreffend  Abänderungen  der  Landwehr-Bezirks-Eintheilung  für  das  Deutsche  Reich
(Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  von  1896  Nr.  15  S.  90)  zur  allgemeinen  Kenntniß
  gebracht.

Stuttgart,  den  15.  April  1896.
Pischek.  Schott  v.  Schottenstein.

Die  an  die  Stelle  der  Anlage  1  zu  §.  1  der  Wehrordnung  vom  22.  November  1888  getretene
  neue  Landwehr-Bezirks-Eintheilung  für  das  Deutsche  Reich  (Anhang  zu  Nr.  13  des  Central=Blatts
  von  1895,  S.  69  ff.)“)  wird  für  den  Bereich  des  V.  Armeekorps  (17.  und  18.  Infanterie-Brigade)
  in  den  Spalten:  „Infanterie-Brigade“  und  „Landwehr-Bezirke“  berichtigt,  wie  folgt:

 

 

*)  Reg.  Blatt  1895  S.  129  ff.