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M  11.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Donnerstag  den  7.  Mai  1896.

Inhalt:
Bekanntmachung  der  Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  des  Innern  und  der  Finanzen,
betreffend  eine  Uebereinkunft  mit  der  Großherzoglich  Badischen  Regierung  über  die  Gewährung  der  Rechtshilfe
  auf  dem  Gebiete  des  öffentlichen  Rechts.  Vom  21.  April  1896.

 

Hekanntmachung  der  Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
des  Innern  und  der  Finanzen,
betreffend  eine  Uebereinkunft  mit  der  Großherzoglich  Badischen  Regierung  über  die  Gewährung
der  Rechtshilfe  auf  dem  Gebiete  des  öfentlichen  Rechts.  Vom  21.  April  1896.

Zwischen  der  Königlich  Württembergischen  und  der  Großherzoglich  Badischen  Regierung
  ist  eine  Uebereinkunft  dahin  abgeschlossen  worden:

Die  Königlich  Württembergischen  und  die  Großherzoglich  Badischen  Verwaltungsbehörden
  werden,  auch  soweit  reichsgesetzliche  Bestimmungen  hierüber  nicht  bestehen,  im
Verfahren  vor  den  Verwaltungsgerichten,  sowie  vor  den  Polizei-,  Finanz=  und  sonstigen
Verwaltungsbehörden  einander  auf  Ersuchen  Beistand  leisten.  Den  gleichen  Beistand
werden  sich  die  Gerichte  und  die  Behörden  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit  leisten.