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Für  das  hiebei  einzuhaltende  Verfahren  kommen  die  Vorschriften  der  88.  2  bis  9
des  Reichsgesetzes  über  den  Beistand  bei  Einziehung  von  Abgaben  und  Vollstreckung  von
Vermögensstrafen  vom  9.  Juni  1895  zur  entsprechenden  Anwendung.

Vorstehendes  wird  hiemit  zufolge  Allerhöchster  Entschließung  Seiner  Königlichen
  Majestät  vom  11.  Januar  ds.  Is.  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  21.  April  1896.

....  K.  Ministerium  K.  Ministerium  .  ...
K.  Justizministerium.  der  auswärt.  Angelegenheiten.  des  Innern.  K.  Finamministerium.
Faber.  Mittnacht.  Pischek.  Riecke.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).