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2)  das  Hauptzollamtsgebäude  mit  der  Gepäckrevisionshalle;

3)  das  Hafenbaugebäude  mit  dem  zugehörigen  Bauhof  nebst  Lagerplätzen  und
Zufahrtsstraßen;

4)  den  Seeraum  vor  der  Hafeneinfahrt,  soweit  derselbe  für  den  ungehinderten
Schiffsverkehr  von  und  nach  dem  Hafen  freigehalten  werden  muß.

II.  Der  Zollhof  in  Friedrichshafen  umfaßt:
1)  das  Hafengebiet  mit  Ausschluß  der  Hafenbecken  und  des  in  Ziff.  1  4  genannten
Seeraums;
2)  sämmtliche  Gleise  im  Hafenbahnhof  südlich  des  Ortswegs  Nro.  21  und  der
Seestraße,  soweit  sie  für  die  Zollabfertigung  benützt  werden;
3)  die  Lagerschuppen  im  Hafenbahnhof.

§.  2.
Benützung  des  Hafens  und  seiner  Anstalten.
Die  Benützung  des  Hafens  und  seiner  Anstalten  ist  nach  Maßgabe  dieser  Ordnung
Jedermann  gestattet.
S.  3.

Handhabung  der  Hafenordnung.

Die  Handhabung  der  Hafenordnung  liegt  der  Hafendirektion  ob,  welche  die  Hafenbehörde
  im  Sinne  der  internationalen  Schiffahrts=  und  Hafenordnung  für  den  Bodensee
vom  22.  September  1867  bildet.

Die  Hafendirektion  ist  befugt,  in  dringenden  Fällen  außerordentliche,  dem  Gebot
des  Augenblicks  entsprechende  Anordnungen  innerhalb  des  Hafengebiets  zu  treffen,  welchen
Folge  zu  leisten  ist.

g.  4.
Zoll-  und  Steuerkontrole.

Die  Zoll=  und  Steuerkontrole  über  den  Waarenverkehr  in  dem  Hafengebiet  wird  von
dem  Hauptzollamt  Friedrichshafen  ausgeübt.