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II.  Hafendienst.

S.  5.
Instandhaltung  der  Hafenanlagen.

Die  Hafendirektion  überwacht  mit  Unterstützung  des  ihr  unterstellten  Hafenbaukontroleurs
  die  Instandhaltung  der  Hafenanlagen,  einschließlich  der  sämmtlichen  für  Rechnung
  der  württembergischen  Hafenbauverwaltung  im  Bodensee  zu  unterhaltenden  Seezeichen.

S.  6.
Hafenbeleuchtung.

Die  Hafeneinfahrt  wird  während  der  Nacht  (von  Sonnenuntergang  bis  Sonnenaufgang)
  beleuchtet  und  zwar  am  rechtsseitigen  Hafenkopfe  (vom  Lande  aus  gesehen)  mit
einem  rothen,  am  linksseitigen  mit  einem  weißen  Licht.

Die  übrige  Hafenbeleuchtung  beschränkt  sich  —  soweit  nicht  die  Verkehrs=  oder  Zollsicherheit
  eine  längere  Dauer  der  Beleuchtung  nothwendig  macht  —  auf  diejenige  Nachtzeit,
  zu  welcher  das  Ein=  und  Auslaufen  von  Dampfbooten  auf  Grund  des  veröffentlichten
  Fahrplans  oder  auf  Grund  der  der  Hafendirektion  gemachten  besonderen  Anzeigen
(§.  14  Abf.  2)  zu  erwarten  ist,  einschließlich  der  für  das  Ladegeschäft  erforderlichen  Zeit.

Das  vor  der  Gepäckrevisionshalle  auf  dem  Hafenquai  befindliche  grün  geblendete
Licht,  dessen  Verbindungslinie  mit  der  Mitte  zwischen  den  beiden  Hafenfeuern  die  mittlere
Einfahrtsrichtung  in  den  Hafen  angibt,  muß  ebenso  wie  die  beiden  Hafenfeuer  bei
Dunkelheit  stets  zeitig  genug  (etwa  eine  halbe  Stunde)  vor  der  fahrplanmäßigen  oder
angezeigten  Ankunft  eines  Schiffes  brennen  und  in  unvorhergesehenen  Fällen  sofort
angezündet  werden,  sobald  die  Lichter  eines  auf  den  Hafen  zusteuernden  Dampfschiffes
bemerkt  werden.

S.  7.
Signaldienst.
Für  die  Abgabe  der  in  der  Signalordnung  für  die  Bodenseeschiffahrt  (Reg.  Blatt
von  1892  S.  609)  vorgeschriebenen  Signale  sind  vorhanden:
a.  das  Nebelhorn,
b.  die  Nebelglocke,