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c.  die  Signalkanone,
d.  das  zur  Beantwortung  von  Nothsignalen  dienende  Lichtzeichen  (Rothfeuer).
Die  Abgabe  der  Signale  erfolgt  durch  Organe  der  Dampfschiffahrtsverwaltung.

S.  8.
Rettungsdienst.

Für  Rettungszwecke  liegt  ein  entsprechend  ausgerüstetes  Rettungsboot  im  Hafen  stets
bereit,  dessen  jederzeitige  Verwendbarkeit  von  der  Hafendirektion  insbesondere  durch  zeitweise
  Veranstaltung  von  Probefahrten  zu  überwachen  ist.

Die  Hafendirektion  wird  die  zur  Rettung  erforderlichen  Maßnahmen  anordnen;  dieselbe
  ist  insbesondere  befugt,  die  gesammte  anwesende  Schiffsmannschaft  aufzubieten,  sowie
nach  Maßgabe  der  Umstände  das  sofortige  Auslaufen  eines  oder  mehrerer  im  Hafen
liegenden  Dampfschiffe  oder  anderer  geeigneten  Fahrzeuge  zu  veranlassen.  Den  Anordnungen
  der  Hafendirektion  ist  Folge  zu  leisten.

Soweit  Beschädigungen  an  Personen,  Schiffen,  Gütern  u.  s.  w.  eingetreten  sind,  hat
die  Hafendirektion  den  Thatbestand  festzustellen  und  die  gepflogenen  Erhebungen  an  die
zuständige  Behörde  abzugeben.  G

Sicherung  gegen  Feuersgefahr.

Der  Gebrauch  eines  offenen  Lichtes  in  den  Revisions=  und  Niederlageräumen  ist
nicht  gestattet.

Güter,  welche  zur  Selbstentzündung  geneigt  sind,  werden  in  die  Räume  des  Hauptzollamts
  nicht  aufgenommen.

Das  Tabakrauchen  in  dem  Hauptzollamtsgebäude  und  in  unmittelbarer  Nähe  der
im  Hafengebiet  lagernden  Güter  ist  verboten.

Ebenso  ist  das  Rauchen  bei  dem  Lade=  und  Söschgeschäft  untersagt.

Bei  eingetretener  Feuersgefahr  haben  sämmtliche  Angestellte  der  Hafendirektion  und
des  Hauptzollamts  auf  dem  Platze  zu  erscheinen,  um  die  nöthige  Hilfe  leisten  zu  können.
8.  10.

Freihaltung  des  Hafenquais,  der  Ladebrücken,  der  Anlegeplätze
und  des  Hafenbeckens.
1)  Die  Hafendirektion  hat  unbeschadet  der  Einhaltung  der  zoll=  und  steuergesetzlichen