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Vorschriften  dafür  zu  sorgen,  daß  der  Verkehr  der  Personen  und  Güter  im  Hafengebiet
keine  Störung  erleidet.  Insbesondere  ist  während  des  Aus-  und  Einsteigens  der  Reisenden
das  Herandrängen  von  Zuschauern  nicht  zu  gestatten.  Betrunkene  sind  aus  dem  Hafengebiet
  zu  verweisen.

2)  Das  Stehenlassen  von  bespannten  Fuhrwerken  ohne  Aufsicht,  desgleichen  von
leeren  Karren  oder  Wagen  im  Hafengebiet,  sowie  schnelles  Fahren  daselbst  ist  untersagt.
Mit  bespannten  Fuhrwerken  darf  auf  den  Ladebrücken  nicht  gefahren  werden.

Das  Befahren  des  Hafenquais  mit  Fuhrwerken  zum  Zweck  der  Personenbeförderung
ist  nur  mit  Genehmigung  der  Hafendirektion  gestattet.

Das  Befahren  des  Hafenquais,  der  Hafendämme  und  der  Hafenmauern  mit  Kinderwagen,
  welche  nicht  von  Reisenden  mitgeführt  werden,  oder  mit  Fahrrädern  (Velocipeden)
ist  verboten.

3)  Schwere  Gegenstände,  deren  Fortschaffung  den  Ladebrücken  Schaden  verursachen
könnte,  dürfen  nur  auf  dem  Hafenquai  ausgeladen  beziehungsweise  von  dort  auf  die
Schiffe  eingeladen  werden.

4)  Die  Lagerung  von  Gütern  auf  dem  Hafenquai  und  den  Ladebrücken  bedarf  der
Erlaubniß  der  Hafendirektion.

5)  Das  Hafenbecken  ist  für  den  Schiffsverkehr  stets  frei  zu  halten.  Die  einlaufenden
Schiffe  haben  sobald  als  möglich  an  den  angewiesenen  Plätzen  anzulegen.

6)  Schiffe,  welche  im  Hafen  untergesunken  sind,  hat  der  Schiffsführer  bezw.  der
Schiffseigenthümer  wieder  heben  zu  lassen.  Geschieht  dies  nicht  binnen  der  von  der
Hafendirektion  festgesetzten  Frist,  so  ordnet  diese  die  Hebung  auf  Kosten  des  Schiffsführers
  bezw.  des  Schiffseigenthümers  an.

7)  In  das  Hafenbecken  dürfen  weder  schwimmende  noch  finkende  Gegenstände  geworfen,
auch  darf  dasselbe  in  keiner  Weise  verunreinigt  werden.  Namentlich  ist  das  Auswerfen
von  Ruß,  Schlacken,  Asche,  Scherben,  Küchenabfällen,  Koth  von  Thieren,  Thierleichen
und  dergl.  innerhalb  des  Hafenbeckens  und  vor  der  Hafeneinfahrt  untersagt.

8)  Die  Hafendirektion  hat  für  thunlichste  Freihaltung  des  Hafens  vom  Eise  zu  sorgen.

S.  11.
Waschen,  Baden,  Schießen,  Fischen.
1)  Das  Waschen,  Baden  und  ähnliche  Verrichtungen  im  Hafengebiet  sind  verboten.