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Ebenso  darf  im  Hafengebiet  nicht  geschossen  werden.  Das  Schießen  auf  den  Dampfbooten
zum  Zweck  des  Salutirens  und  des  Signaldienstes  unterliegt  diesem  Verbot  nicht.

Das  Abbrennen  von  Feuerwerk  im  Hafenbecken  und  auf  den  Hafendämmen  ist  nur
mit  Genehmigung  der  Hafendirektion  gestattet.

2)  Das  Fischen  mit  Netzen  innerhalb  des  Hafenbeckens,  ebenso  der  Fang  von  Köderfischen
  ist  den  hiezu  Berechtigten  nur  innerhalb  der  von  der  Hafendirektion  bestimmten
Zeit  gestattet.

Das  Angelfischen  vom  Lande  aus  ist  auf  dem  Hafenquai,  dem  westlichen  Hafenkopf
und  der  westlichen  Hafenmauer  verboten.

8.  12.
Beschädigung  der  Hafenanlagen.
Jede  Beschädigung  der  Hafenbauten  und  Ufer,  der  aufgestellten  Bezeichnungen,  Seezeichen,
  Anbinde-  und  Schutzpfähle,  der  Hafenkrahnen,  Geländer,  Stiegen,  Wege,  Bänke,
Laternen,  Anpflanzungen  und  aller  anderen  zur  Hafenanlage  gehörigen  Gegenstände  ist

untersagt.  Insbesondere  sind  bei  dem  Gebrauch  der  Schalterstangen  Beschädigungen  der
Anbindepfähle  und  Ladebrücken  zu  vermeiden.

III.  Schiffsverkehr  im  Hafengebiet.

§.  13.
Allgemeine  Bestimmungen.

Für  den  Schiffsverkehr  im  Hafengebiet  gelten  im  allgemeinen  die  für  die  Schiffahrt
auf  dem  Bodensee  ergangenen  Bestimmungen.

Die  Hafendirektion  hat  insbesondere  darüber  zu  wachen,  daß  die  im  Hafen  verkehrenden
  Schiffe  nach  Vorschrift  erhalten  und  ausgerüstet  sind,  daß  sich  die  Mannschaft
derselben  im  dienstfähigen  Zustande  befindet  und  daß  die  zulässige  Belastung  nicht  überschritten
  wird.

Werden  in  diesen  Beziehungen  Mängel  wahrgenommen,  so  sind  sie  dem  Schiffseigenthümer
  oder  der  betreffenden  Schiffahrtsverwaltung,  sowie  der  zuständigen  Behörde
des  Heimathstaates  bekannt  zu  geben.  Falls  Gefahr  im  Verzug  ist,  hat  die  Hafendirektion
  das  Auslaufen  der  betreffenden  Schiffe  bis  nach  Hebung  des  Mangels  zu  untersagen.