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Von  einer  derartigen  Maßnahme  ist  dem  Schiffseigenthümer  oder  der  betreffenden
Schiffahrtsverwaltung  sowie  der  zuständigen  Heimathsbehörde  Mittheilung  zu  machen.

C.  14.
Ein=  und  Auslaufen  der  Schiffe.

Das  Ein=  und  Auslaufen  der  Schiffe  ist  täglich  und  selbst  zur  Nachtzeit  gestattet,
ebenso  der  Aufenthalt  im  Hafen.

Von  Sonderfahrten  der  Dampfboote  einschließlich  der  Dampfbarkassen  ist  der  Hafendirektion
  von  dem  Schiffsführer  oder  der  ihm  vorgesetzten  Verwaltung  rechtzeitig  und
zwar  in  der  Regel  mindestens  eine  Stunde  vor  der  Ankunft  beziehungsweise  Abfahrt  der
Schiffe  Anzeige  zu  machen.  Motorenboote  bedürfen  einer  Anmeldung  nicht.

Die  Einfahrt  der  Dampfschiffe  in  den  Hafen,  sowie  die  Ausfahrt  aus  demselben  und
das  Manöveriren  in  demselben  soll  womöglich  mit  verringerter  Kraft  geschehen.

Führer  von  Dampf=  oder  Segelschiffen,  welchen  die  Anwesenheit  von  Zoll=  oder
Polizeibeamten  an  Bord  gemeldet  ist,  dürfen  den  Hafen  mit  ihren  Schiffen  erst  nach
Beendigung  der  Dienstverrichtung  jener  Beamten  verlassen.

§.  15.
Anlegen  der  Schiffe.

Der  vordere  Hafen  ist  vorzugsweise  für  den  Verkehr  der  Dampfboote,  der  mittlere
und  hintere  Hafen  für  den  Verkehr  mit  Segelschiffen  bestimmt.

An  welchem  Platze  die  Dampfboote  und  anderen  Schiffe  anzulegen,  abzufahren,
ein=  und  auszuladen  haben,  bestimmt  die  Hafendirektion.  Die  Feststellung  der  Anlegeplätze
  für  die  fahrplanmäßigen  Dampfboote  erfolgt  im  Benehmen  mit  der  Dampfschifffahrtsverwaltung.


g.  16.

Aus-  und  Einladen  der  Schiffe.

Das  Aus=  und  Einladen  hat  in  der  Regel  innerhalb  der  in  §.  133  des  Vereinszollgesetzes
  vorgeschriebenen  Geschäftsstunden  des  Hauptzollamts  zu  erfolgen.

Frachtgüter,  welche  mit  den  Trajektkähnen  in  fahrplanmäßiger  Fahrt  ankommen
und  unter  Raumverschluß  ohne  vorgängige  Umladung  mit  dem  nächsten  Zug  vor  Ein-