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tritt  der  gewöhnlichen  Dienststunden  weiter  gehen  sollen,  werden  nach  dem  Eintreffen  des
Schiffes  zu  jeder  Zeit  und  auch  an  Sonn=  und  Festtagen  befördert.  Dasselbe  gilt  für
die  mit  der  Eisenbahn  ankommenden  Güter,  welche  ohne  Umladung  mit  der  nächsten
fahrplanmäßigen  Fahrt  der  Trajektkähne  weiter  gehen  sollen.

Ferner  ist  das  Aus=  und  Einladen  außer  der  gewöhnlichen  Geschäftszeit  des  Hauptzollamts
  denjenigen  Dampfbooten  gestattet,  bei  welchen  dieses  mit  Rücksicht  auf  ihre
fahrplanmäßigen  Fahrten  erforderlich  ist.  Das  Aus=  und  Einladen  sowie  die  zollamtliche
  Abfertigung  von  Stückgütern  des  gewöhnlichen  Verkehrs  außerhalb  der  ordentlichen
Geschäftszeit  im  Falle  eines  besonderen  Verkehrsbedürfnisses  bleibt  der  näheren  Vereinbarung
  der  Zollverwaltung  mit  der  Eisenbahn=  und  Dampfschiffahrtsverwaltung  überlassen.


Wenn  Motorenboote,  welche  außerhalb  der  ordentlichen  Geschäftsstunden  eintreffen,
Gepäck  mit  sich  führen,  so  darf  dasselbe  ausgeladen  werden,  muß  aber  bis  zum  Wiederbeginn
  der  Amtsstunden  unter  Zollaufsicht  genommen  werden.

Dampf-,  Schlepp=  und  Segelschiffe  kommen  nach  der  Reihenfolge  ihrer  Ankunft  zum
Ausladen.  Bei  den  öffentlich  bekannt  gemachten  Kursfahrten  der  Dampfschiffe  wird
denselben  der  Vorrang  eingeräumt  und  beim  Zusammentreffen  mehrerer  solcher  Dampfschiffe
  entscheidet  die  fahrplanmäßige  Abfahrtszeit.  Jeder  Schiffsführer  ist  befugt,  das
Ein=  und  Ausladen  durch  seine  eigene  Mannschaft  oder  durch  andere  hiezu  aufgestellte
Personen  besorgen  zu  lassen.  .

Bei  der  Aus-  und  Einladung  sowie  beim  Transport  von  gefährlichen  Stoffen  haben
die  Schiffsführer  die  einschlägigen  besonderen  Bestimmungen  genau  einzuhalten.

Kommt  VBieh  zur  Ausladung,  so  ist  dasselbe  sofort  vom  Hafenplatze  wegzuführen.

S.  17.
Benützung  der  Krahnen.

Die  Benützung  der  auf  dem  Hafenquai  aufgestellten  Krahnen  ist  unter  der  Aussicht
des  Hauptzollamts  und  der  Hafendirektion  unentgeltlich  gestattet.
Die  Ein=  und  Ausladung  der  für  den  regelmäßigen  Güterverkehr  bestimmten  Fahrzeuge
  hat  den  Vorrang;  im  Uebrigen  entscheidet  die  Zeit  der  Anmeldung.
Die  Zollverwaltung  wird  zwar  für  die  gute  Instandhaltung  der  Krahnen  und  der
dazu  gehörigen  Inventarstücke  Sorge  tragen,  übernimmt  aber  keine  Haftung  für  Beschä-2
