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digungen,  welche  in  Folge  ihrer  Benützung  etwa  an  Gütern,  Schiffen,  Wagen  2c.  entstehen.
  Die  Vorschriften  über  den  Gebrauch  der  Krahnen  liegen  bei  dem  Niederlageverwalter
  des  Hauptzollamts  zur  Einsicht  auf.

Der  Schiffsführer,  Waarenempfänger  rc.,  welcher  einen  Krahnen  benützen  will,  kann
hiezu  seine  eigenen  Leute  verwenden;  jedoch  steht  es  dem  Hauptzollamt  bezw.  der  Hafendirektion
  zu,  ungeeignete  Persönlichkeiten  von  der  Verwendung  auszuschließen.

Diejenigen,  welche  die  Krahnen  benützen,  bleiben  für  jede  Beschädigung  derselben,
abgesehen  von  der  natürlichen  Abnützung,  haftbar.

8.  18.

Benützung  der  Waagen.

Für  die  Benützung  der  im  Eigenthum  der  Zollverwaltung  stehenden  Waagen  ist
ein  Waaggeld  von  4  Pfg.  für  100  kg  in  dem  Fall  zu  entrichten,  wenn  Waaren  ausschließlich
  im  Interesse  der  Waarendisponenten  verwogen  werden.

Verwiegungen  anläßlich  der  Zoll-  und  Steuerabfertigung  sind  gebührenfrei.

8.  19.

Verhalten  der  Schiffe  während  des  Aufenthalts  im  Hafengebiet.

Der  angewiesene  Anlegeplatz  (§F.  15)  darf  ohne  Bewilligung  der  Hafendirektion  nicht
mit  einem  anderen  vertauscht  werden.

Das  Ankern  im  Hafengebiet,  insbesondere  vor  der  Hafeneinfahrt,  ist  nur  im  Fall
der  Noth  gestattet.

Wenn  Schiffe  bei  der  Nacht  verstellen  müssen,  haben  sie  die  für  die  Fahrt  bei  Nacht
vorgeschriebenen  Positionslichter  zu  führen.

Sämmtliche  Dampfschiffe  und  Trajektkähne,  welche  im  Hafen  vertaut  oder  verankert
sind,  haben  jedem  in  der  Zeit  von  Sonnenuntergang  bis  Sonnenaufgang  einlaufenden
Dampfschiffe  und  den  von  diesem  geführten  Schleppschiffen  an  den  der  Hafeneinfahrt
zugekehrten  Schiffsenden  und  an  den  am  Weitesten  hervorragenden  Schiffstheilen  (Radkästen)
  helle  weiße  Lichter  zu  zeigen.

Die  im  Hafen  vertaut  oder  verankert  liegenden  Segelschiffe  haben  im  gleichen  Fall
ein  weißes  Licht  zu  zeigen.