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Segeljachten,  Motoren-,  Fischer:  und  Ruderboote  haben  bei  Annäherung  von  oder
zu  Dampfschiffen  bei  Nacht  auch  im  Hafen  rechtzeitig  ein  weißes  Licht  zu  zeigen.

Alle  Fahrzeuge,  welche  an  nicht  beleuchteten  Anlegeplätzen  vertaut  oder  verankert
liegen  und  eine  Landungstreppe  ausgesetzt  haben,  müssen  die  Nacht  über  den  Schiffseingang
  mit  einem  weißen  Lichte  beleuchten.

Auf  den  in  Dienst  gestellten  Dampfschiffen  und  auf  den  beladenen  Trajektkähnen,
welche  im  Hafen  vertaut  oder  verankert  liegen,  sind  Schiffswachen  aufzustellen,  welche
für  die  Sicherheit  der  Schiffe  zu  sorgen  haben.  Für  sämmtliche  Schiffe  oder  für  eine
Mehrheit  von  solchen  können  die  Einzelwachen  durch  gemeinschaftliche  Schiffswachen  ersetzt
  werden.

8.  20.

Vorschriften  für  die  kleinen  Fahrzeuge.

Für  Ruderschiffe,  Gondeln,  Segelboote,  Motorenboote  und  andere  kleine  Fahrzeuge
gelten  nachstehende  Bestimmungen:

1)  Im  vorderen  und  mittleren  Hafen  dürfen  die  kleinen  Fahrzeuge  nur  ausnahmsweise
  nach  näherer  Bestimmung  der  Hafendirektion  verkehren.

2)  Der  Abfahrts=  und  Anfahrtsplatz  für  die  zum  Vermiethen  bestimmten  kleinen
Fahrzeuge  ist  im  hinteren  Hafen.

3)  Es  ist  verboten,  mit  den  kleinen  Fahrzeugen  in  dem  Fahrwasser  der  Dampfschiffe
  vor  der  Hafeneinfahrt  zu  den  Zeiten,  in  welchen  die  Ankunft  oder  Abfahrt  eines
Dampfschiffes  nahe  bevorsteht,  sich  aufzuhalten  oder  hin=  und  herzufahren.

Bei  Annäherung  eines  Dampfsschiffes  haben  die  kleinen  Fahrzeuge  demselben  so  rasch
und  so  weit  aus  dem  Wege  zu  gehen,  daß  sie  von  dem  vorüberfahrenden  Dampfschiff
mindestens  20  m  weit  entfernt  bleiben,  oder  da,  wo  das  Fahrwasser  der  Dampfschiffe  durch
Zeichen  kenntlich  gemacht  ist,  außerhalb  der  bezeichneten  Fahrwassergrenze  sich  befinden.

Das  absichtliche  Hineinfahren  mit  den  kleinen  Fahrzeugen  in  die  von  den  Dampfschiffen
  erzeugten  Wellen  ist  strenge  untersagt.

4)  Das  Fahren  mit  kleinen  Fahrzeugen  im  Hafengebiet  bei  Nebelwetter,  sowie  das
Anlegen  derselben  an  die  Dampfschiffe  ist  verboten.

5)  Mit  Beginn  der  Dämmerung  haben  sämmtliche  in  Fahrt  befindlichen  kleinen
Fahrzeuge  ein  weißes  Licht  zu  zeigen.