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§.  21.

Einbinden  und  Schleppen  von  Flößen.

Das  Einbinden  von  Stammholz  zu  Flößen  ist  nur  im  hinteren  Hafen  und  mit
besonderer  Erlaubniß  der  Hafendirektion  gestattet.

Die  Stämme  dürfen  jedoch  keinenfalls  lose  im  Hafen  herumschwimmen  und  müssen
über  Nacht  sorgfältig  angebunden  sein.

Der  Eigenthümer  des  Floßes  haftet  für  jeden  Schaden,  der  durch  losgewordene
Stämme  oder  durch  den  Floß  selbst  erwachsen  sollte.  Ebenso  hat  er  die  Kosten  der
Beischaffung  losgewordener  Stämme  zu  tragen.

Bei  Nebelwetter  und  Schneegestöber  ist  das  Schleppen  von  Holzflößen  untersagt.

IV.  Zollabfertigung.
g.  22.
Allgemeine  Bestimmungen.

Die  zollamtliche  Abfertigung  der  auf  dem  See  ankommenden  inländischen  und  ausländischen
  Waaren  geschieht  nach  Maßgabe  des  Vereinszollgesetzes  vom  10.  Juli  1869
(Reg.  Blatt  S.  225)  und  der  zur  Ausführung  desselben  erlassenen  Verfügungen.  Vergl.
auch  8.  16.

Segelschiffe,  mit  Ausnahme  der  Vergnügungssegelschiffe,  haben,  auch  wenn  sie  ohne
Ladung  ankommen,  ihre  Ankunft  dem  Hauptzollamt  anzuzeigen  und  auf  Verlangen  die
Schiffspapiere  vorzuweisen.

Mit  dem  Ausladen  darf  erst  begonnen  werden,  wenn  die  auf  die  Ladung  bezüglichen
Papiere  dem  Hauptzollamt  übergeben  sind.

Werden  Güter  behufs  des  Umschlags  von  einem  Schiff  in  ein  anderes  vorübergehend
auf  dem  Quai  gelagert,  so  müssen  auf  Erfordern  des  Hauptzollamts  die  hierauf  bezüglichen
  Schiffspapiere  ausgefolgt  oder  es  muß  ein  diesen  Theil  der  Ladung  nach  Zahl,
Art,  Zeichen  und  Nummern  der  Kolli  nachweisendes  besonderes  Verzeichniß  übergeben
werden.  Die  Abfuhr  hat  rasch,  in  der  Regel  binnen  24  Stunden  nach  erfolgtem  Ausladen
  unter  Aufsicht  der  Hafenwache  stattzufinden.

Die  mit  der  Eisenbahn  angekommenen  Güter  sind  von  dem  Waarerführer,  soweit