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sie  einer  zollamtlichen  Behandlung  bedürfen,  dem  Hauptzollamt  unter  Uebergabe  der  hiezu
gehörigen  Papiere  vorzuführen  bezw.  zu  stellen.

8.  23.
Wagenladungsverkehr.

Zu  vorläufiger  Ueberführung  der  Eisenbahnwagen  von  den  Trajektkähnen  auf  das
Land  bedarf  es  der  Uebergabe  einer  schriftlichen  Anmeldung  nicht  und  genügt  hiefür  eine
dem  diensthabenden  Grenzaufseher  mündlich  zu  erstattende  Anzeige.

Auf  den  Gleisen  des  Hafenbahnhofs  dürfen  in  der  Regel  nur  solche  Wagen  stehen
bleiben,  welche

.  mit  Ladungsverzeichniß  auf  den  nächsten  Zug  abzufertigen  sind  und  sogleich  unter
Zollverschluß  genommen  werden  können,  oder

.  mit  zollfreien  unverpackten  Waaren  beladen  sind  und  im  Zug  revidirt  werden
können,  oder

.  Massengüter  enthalten,  deren  Inhalt  und  Gewicht  ohne  Vorführung  in  die  Zollhalle
  festgestellt  werden  kann,  oder

p  leer  eingegangen  sind.

Alle  übrigen  Wagen  müssen  unter  Begleitung  eines  Zollbediensteten  oder  unter  Zollverschluß

  dem  Hauptzollamt  vorgeführt  werden,  wo  sie  ausgeladen  bezw.  weiter  abgefertigt
  werden.

S

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S.  24.
Verbringung  der  Waaren  in  das  Hauptzollamt.

Die  ausgeladenen  Waaren  sind,  soweit  sie  nicht  sogleich  in  freien  Verkehr  gesetzt
werden  können,  von  den  Waarenführern  auf  ihre  Kosten  alsbald  in  die  Revisionshalle
zu  schaffen,  woselbst  sie  von  den  Beamten  des  Hauptzollamts  übernommen  werden  und
ihre  weitere  Abfertigung  nach  Maßgabe  ihrer  Bestimmung  erhalten.

Die  Gestellung  der  zoll,  stener=  und  kontrolepflichtigen  Waaren  beim  Hauptzollamt
seitens  der  Eisenbahn=  und  der  Dampfschiffahrtsverwaltung  erfolgt  durch  Bedienstete  dieser
Verwaltungen.  Soweit  hiefür  besondere  Gebühren  in  Anrechnung  kommen,  ist  der  Tarif
an  geeigneter  Stelle  zur  Einsicht  der  Betheiligten  aufzuhängen.