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§.  25.
Zollgüterbeförderer.

Zur  Besorgung  der  theils  von  Amtswegen,  theils  auf  Verlangen  der  Waarendisponenten
  zu  verrichtenden  Hilfsdienste  bei  und  nach  der  Zoll=  und  Steuerabfertigung
(Waarenbewegung  im  Hauptzollamt,  Güterabfuhr,  Anfertigung  von  Deklarationen,  Spedition
  u.  s.  w.)  ist  —  abgesehen  vom  Hallküfer  (§.  29)  —  ein  unter  dem  Hauptzollamt
und  unter  unmittelbarer  Aufsicht  des  Niederlageverwalters  stehender  Zollgüterbeförderer
aufgestellt.

Der  Zollgüterbeförderer  und  seine  Gehilfen  werden  auf  das  Zollinteresse  verpflichtet
und  haben  den  dienstlichen  Anordnungen  sämmtlicher  Zollbeamten  Folge  zu  leisten.  Der
Zollgüterbeförderer  und  seine  Gehilfen  sind  verbunden,  wahrgenommene  Beschädigungen
der  Waaren,  insbesondere  Verletzungen  des  amtlichen  Verschlusses,  sogleich  dem  Niederlageverwalter
  anzuzeigen.

Der  Zollgüterbeförderer  ist  verpflichtet,  jeden  durch  seine  oder  seiner  Gehilfen  Schuld
der  Zollverwaltung  zugefügten  Schaden  zu  ersetzen.

Die  Anwendung  von  Haken  zum  Transport  der  Waaren  ist  verboten.  Ferner  ist
das  Ueberstürzen  der  Kolli,  sowie  das  Rollen  großer  schwerer  oder  schadhafter  Fässer  auf
größeren  Strecken  untersagt.  Für  den  Transport  dieser  Kolli  sind  Last=  oder  Rollkarren
zu  benützen,  welche  im  Eigenthum  der  Zollverwaltung  stehen  und  nur  zum  Transport
von  Zoll=  und  Steuergütern  verwendet  werden  dürfen.

g.  26.
Verfügung  über  die  Waaren.

Ueber  die  auf  den  Revisionsplatz  verbrachten  Waaren  muß  seitens  der  Waarendisponenten
  binnen  der  unerstrecklichen  Frist  von  5  Tagen  nach  erfolgter  zollamtlicher
Uebernahme,  den  Tag  der  letzteren  nicht  eingerechnet,  verfügt  werden.  Diese  Frist  ist
auch  dann  einzuhalten,  wenn  sie  mit  einem  Tage  abläuft,  an  welchem  die  Zollbureaus
für  gewöhnliche  Abfertigungen  geschlossen  bleiben.

Wird  über  die  Waare  nicht  rechtzeitig  verfügt,  so  wird  von  Amtswegen  deren  Anmeldung
  zur  Niederlage  auf  Kosten  und  Gefahr  des  Säumigen  durch  einen  Spediteur
veranlaßt.