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S.  27.
Zollentrichtung.

Sollen  die  Waaren  zum  Eingang  verzollt  werden,  so  hat  nach  Beendigung  der  Zollrevision
  der  Zollpflichtige  seine  Zollschuldigkeit  an  der  Hauptzollamtskasse  zu  bereinigen;
er  erhält  sofort  von  dem  Kassenbeamten  hierüber  eine  Quittung  bezw.  ein  Kreditanerkenntniß,
  gegen  dessen  Vorweisung  die  Waare  abgelassen  wird.

S.  28.
Benützung  der  Niederlagen.

Die  Benützung  der  allgemeinen  Niederlage  des  Hauptzollamts  für  zollbare  Güter
richtet  sich  nach  den  Vorschriften  des  allgemeinen  Niederlageregulativs.

Die  Niederlage  für  freie  Verkehrsgüter  ist  zunächst  zur  Aufnahme  von  ausgehenden,
aus  dem  inneren  freien  Verkehr  des  Zollvereins  stammenden  Gütern  bestimmt,  ferner  für
solche  Güter,  welche  unter  Passirbehandlung  eingehen,  zur  Weiterversendung  bestimmt
sind  und  aus  irgend  einem  Grunde  noch  zurückgehalten  werden  müssen.

Außerdem  können,  soweit  Raum  vorhanden  ist,  im  freien  Verkehr  befindliche  Handelsgüter
  des  Handelsstandes  und  anderer  Gewerbetreibenden  zur  Niederlage  zugelassen  werden.
Dieselben  sind  jedoch  abzumelden,  sobald  der  Niederlageraum  für  die  in  Abs.  2  genannten
Güter  nicht  mehr  ausreicht.

Die  Anmeldung  der  Güter  des  freien  Verkehrs  geschieht  mittelst  sogenannter  Lieferscheine
  (§.  30  Abs.  2).  Nach  erfolgtem  Eintrag  im  Niederlageregister  über  den  Vollzug
der  Einlagerung  wird  die  Nummer,  unter  welcher  der  Eintrag  erfolgt  ist,  auf  dem  Lieferschein
  bemerkt  und  das  Duplikat  desselben  dem  Niederleger  wieder  zugestellt.  Im  Uebrigen
finden  die  §§.  98  und  102  des  Vereinszollgesetzes  sowie  die  §§.  1,  2  und  4,  letzter  Absatz
  des  Niederlageregulativs  Anwendung.

§.  29.

Hallküfer.

Für  diejenigen  Zollpflichtigen,  welche  die  einer  zollamtlichen  Revision  unterworfenen
Kolli  nicht  selbst  öffnen  und  schließen  wollen,  ist  ein  besonderer  auf  das  Zollinteresse
verpflichteter  Hallküfer  aufgestellt,  welcher  das  fragliche  Geschäft  unter  Haftbarkeit  für
etwa  durch  ihn  oder  seine  Gehilfen  veranlaßten  Schaden  zu  besorgen  hat.