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g.  30.

Waarenausgang.

Die  Ausfuhr  von  Waaren,  deren  Ausgang  zollamtlich  nachgewiesen  werden  muß,
ist,  soferne  solche  nicht  mittelst  der  fahrplanmäßigen  Fahrten  der  Dampfboote  oder  mittelst
der  Trajektkähne  stattfindet,  nur  innerhalb  der  Tagesstunden  (Vereinszollgesetz  8.  21)
gestattet.

Ueber  alle  Waaren,  welche  aus  den  Niederlagen  des  Hauptzollamts  (einschließlich
der  freien  Verkehrsniederlage)  zur  Verschiffung  kommen  sollen  oder  deren  Ausgang  amtlich
  nachgewiesen  werden  muß,  sind  von  den  Waarendisponenten  neben  den  etwa  erforderlichen
  zoll=  und  steueramtlichen  sowie  statistischen  Bezettelungen  dem  Niederlageverwalter
auch  Lieferscheine  zu  übergeben,  in  welchen  auf  die  etwaigen  Bezettelungen  oder  Register
verwiesen  ist  und  welche  Zeichen,  Nummer,  Inhalt  und  Gewicht  der  Kolli  genau  enthalten
  müssen.  Die  Verbringung  der  Waaren  auf  das  Schiff  ist  von  den  diensthabenden
Grenzaufsehern  durch  Unterzeichnung  der  Lieferscheine  zu  bestätigen.

Die  vorgeschriebenen  Papiere  müssen  so  zeitig  übergeben  werden,  daß  die  zollamtliche
Abfertigung  und  Kontrole  vor  der  Verladung  in  die  Schiffe  ordnungsmäßig  vorgenommen
werden  kann.

g.  31.
Zollrevision  der  mit  Schiffen  ankommenden  Reisenden  und  ihres  Gepäcks.

Die  Abfertigung  der  mit  den  Dampfschiffen  ankommenden  Reisenden,  welche  keine
zum  Handel  bestimmten  Waaren  mit  sich  führen,  wird  zu  jeder  Zeit  vorgenommen.

Die  Reisenden  haben  sich  mit  ihrem  Gepäck  vom  Schiff  unmittelbar  in  die  Gepäckrevisionshalle
  zu  begeben  und  sich  der  Zollrevision  zu  unterwerfen.

Die  Abnahme  der  zollamtlichen  Identitätszeichen  (Marken)  oder  Verschlüsse  von  dem
Reisegepäck  erfolgt  entweder  in  der  Gepäckrevisionshalle  oder  an  den  von  dem  Hauptzollamt
  bestimmten  Plätzen.  Ist  das  zollamtliche  Identitätszeichen  oder  der  zollamtliche  Verschluß
  an  einem  Gepäckstück  beschädigt  oder  abgerissen,  so  ist  eine  zollamtliche  Revision
des  Inhalts  vorzunehmen.