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§.  32.

Zollbehandlung  des  mit  Dampfschiffen  nach  deutschen  Stationen

abgehenden  Neisegepäcks.

Das  mit  den  Dampfschiffen  nach  deutschen  Häfen  und  Anlandestellen  abgehende
Gepäck  der  Reisenden  wird  auf  Verlangen  in  Friedrichshafen  in  dem  an  der  Bahnhofhalle
  befindlichen  zollamtlichen  Lokal  oder  an  den  von  dem  Hauptzollamt  bestimmten
Plätzen  von  Zollbediensteten  mit  zollamtlichen  Identitätszeichen  (Marken)  oder  mit  zollamtlichem
  Verschluß  versehen.

Alle  auf  diese  Weise  zollamtlich  behandelten  Gepäcksstücke  müssen  auf  dem  Dampfschiffe
  den  Reisenden  sofort  abgenommen  und  von  den  Schiffsbediensteten  an  einem  abgesonderten
  Orte  verwahrt  werden.  Die  betreffenden  Gepäckstücke  dürfen  den  Reisenden
erst  bei  Ankunft  in  der  Bestimmungsstation  ausgefolgt  werden.

S.  33.
Gepäckträger.

Das  Reisegepäck  wird  auf  Verlangen  von  den  durch  die  Eisenbahnverwaltung  angestellten
  Gepäckträgern,  welche  an  der  Mütze  eine  Nummer  führen,  von  den  Schiffen  in  die
Gepäckrevisionshalle  und  von  da  nach  vollzogener  Zollrevision  in  die  Eisenbahnwagen,
Gasthöfe  2c.  und  umgekehrt  verbracht.  Die  Gepäckträger  haften  für  die  richtige  und
pünktliche  Ablieferung  des  Gepäcks.

Die  Bediensteten  der  Gasthöfe  dürfen  weder  die  ankommenden  Schiffe,  noch  die
Gepäckrevisionshalle  betreten  und  haben  die  Reisenden  an  den  angewiesenen  Plätzen  zu
erwarten.

g.  34.
Gebühren  des  Zollgüterbeförderers,  des  Hallküfers  und  der  Gepäckträger.
Die  Gebühren  des  Zollgüterbeförderers  (§.  25),  des  Hallküfers  (§.  29)  und  der
Gepäckträger  (§.  33)  beruhen  auf  besonders  vereinbarten  Tarifen,  welche  an  geeigneten
Orten  zur  Einsicht  der  Betheiligten  angeheftet  sind.  Die  Einhaltung  der  Tarife  wird
bezüglich  der  Gebühren  des  Zollgüterbeförderers  und  des  Hallküfers  von  dem  Hauptzollamt,
  bezüglich  der  Gebühren  der  Gepäckträger  von  der  Eisenbahnverwaltung  überwacht.
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