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B.  Hafen=  und  Zollhofsordnung  für  Langenargen.
§.  35.
Hafengebiet  und  Zollhof.
I.  Das  Hafengebiet  in  Langenargen  umfaßt:
1)  das  Hafenbecken  des  inneren  und  äußeren  Hafens;
2)  den  Seeraum  vor  dem  Hafenbecken,  soweit  derselbe  für  den  ungehinderten
Schiffsverkehr  von  und  nach  dem  Hafen  freizuhalten  ist;
3)  den  Hafenquai,  einschließlich  des  sogenannten  Hakens,  die  den  Hafen  umschließenden
  Mauern  und  Dämme  und  die  Ladebrücken;
4)  den  Fruchtschuppen;
5)  das  Zollamtsgebäude;
6)  den  Holzlagerplatz.

II.  Der  Zollhof  in  Langenargen  umfaßt  die  unter  Ziff.  I  3—6  aufgeführten  Theile

des  Hafengebiets.
g.  36.
Handhabung  der  Hafenordnung.

Die  Hafenordnung  in  Langenargen  wird  von  der  Hafendirektion  in  Friedrichshafen
und  unter  ihrer  Leitung  und  Aufsicht  von  dem  Zollverwalter  in  Langenargen  gehandhabt.
8.  37.

Instandhaltung  der  Hafenanlagen.

Die  Hafendirektion  in  Friedrichshafen  überwacht  mit  Unterstützung  des  Zollverwalters
  in  Langenargen  und  des  Hafenbaukontroleurs  die  Instandhaltung  der  Hafenanlagen.


S.  38.
Hafenbeleuchtung,  Signal=  und  Rettungsdienst.

Am  Zollamtsgebäude  in  Langenargen  hat  die  ganze  Nacht  hindurch  ein  grünes
Licht  zu  brennen,  ebenso  am  Holzlagerplatz  neben  dem  Krahnen  ein  weißes  Licht  und
am  Hafenkopf  ein  rothes  Licht.