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Im  übrigen  wird  nach  Eintritt  der  Dunkelheit  der  Hafen  während  des  Dampferverkehrs
  entsprechend  beleuchtet.  Insbesondere  wird  den  fahrplanmäßigen  Dampfschiffen,
sowie  den  rechtzeitig  angemeldeten  Sonderdampfschiffen  vor  dem  Fruchtschuppen  ein  zweites
grünes  Licht  gezeigt,  dessen  Verbindungslinie  mit  dem  grünen  Licht  an  der  Ecke  des  Zollamtsgebäudes
  (vergl.  Abs.  1)  die  Einfahrtslinie  zum  Anlegeplatz  im  inneren  Hafen  angibt.

Zur  Bezeichnung  des  „Hakens“  dient  eine  weiß-rothe  Laterne,  welche  auf  dem
änßersten  Ende  so  aufsgestellt  ist,  daß  ihr  rothes  Licht  nur  von  dem  freien  Seeraum
zwischen  der  Untiefe  am  Argenhorn  einerseits  und  der  durch  den  Pfahl  4  bezeichneten
Untiefe  bei  Schloß  Montfort  andererseits  gesehen  werden  kann.

Für  die  Abgabe  der  in  der  Signalordnung  für  die  Bodenseeschiffahrt  (Reg.  Blatt
von  1892  S.  609)  vorgeschriebenen  Signale  sind

a)  ein  Nebelhorn,

b)  eine  Nebelglocke,

)  das  zur  Beantwortung  von  Nothsignalen  dienende  Lichtzeichen  (Rothfeuer)
vorhanden.

Die  Abgabe  der  Signale  erfolgt  durch  den  von  der  Dampfschiffahrtsverwaltung
aufgestellten  Güterbestätter  (§.  42).

Für  Rettungszwecke  liegt  im  inneren  Hafen  ein  entsprechend  ausgerüstetes  Rettungsboot
  bereit.

F.  39.
Anlegen  der  Schiffe.

An  dem  Haken  in  Langenargen  dürfen  Fracht=  und  Eilgüter  nur  bis  zu  einem
Gesammtgewicht  von  1000  kg  aus=  und  eingeladen  werden,  vorausgesetzt,  daß  die  einzelnen
Kolli  übelriechende  Stoffe  nicht  enthalten,  höchstens  1,50  m  Breite  haben  und  nach  Umfang
  und  Gewicht  mit  einem  gewöhnlichen  Nollkarren  oder  Handwagen  ohne  Schwierigkeit
  fortgeschafft  werden  können.

S.  40.
Benützung  der  Krahnen.

Die  Benützung  der  auf  dem  Hafenquai  und  dem  Holzlagerplatz  aufgestellten  Krahnen
ist  unter  der  Aufsicht  des  Zollamts  unentgeltlich  gestattet.  Die  Vorschriften  über  den
Gebrauch  der  Krahnen  liegen  bei  dem  Jollamt  zur  Einsicht  auf.